Ausbildung und Studium sind keine einheitliche Erstausbildung

Auch wenn ein Studiengang den Abschluss einer kaufmännischen Ausbildung und 1 Jahr Berufstätigkeit voraussetzt, ist das Studium nicht integrativer Bestandteil einer einheitlichen Erstausbildung. Bei fehlendem engen Zusammenhang der Ausbildungsteile handelt es sich, zu Lasten des Kindergeldanspruchs, um einem Weiterbildungsstudiengang und damit um eine Zweitausbildung.

Die Tochter des Klägers hatte nach ihrer Ausbildung zur Kauffrau im Gesundheitswesen als Angestellte in einer Klinik gearbeitet und sich dann für ein berufsbegleitendes Studium an einer Verwaltungsakademie beworben.

Berufsbegleitendes Studium setzte Ausbildung + Berufstätigkeit voraus

Das gewählte Studium setzte eine kaufmännische Berufsausbildung und eine einjährige Berufstätigkeit voraus. Die Tochter strebte eine Tätigkeit im mittleren Management im Gesundheitswesen an.

  • Da sie nach Ansicht der Familienkasse eine Ausbildung abgeschlossen hatte
  • und weiterhin 30 Wochenstunden arbeitete,
  • wurde die Kindergeldfestsetzung aufgehoben.

Wochenarbeitsgrenze überschritten

Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums wird ein Kind zwischen 18 und 25 Jahren, das sich in einer zweiten oder weiteren Ausbildung befindet, nur berücksichtigt, wenn es keiner Erwerbstätigkeit nachgeht.

  • Eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit,
  • ein Ausbildungsdienstverhältnis
  • oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis

sind unschädlich (§ 32 Abs. 4 Sätze 2 und 3 EStG).

Da die Tochter die zulässige Wochenarbeitsgrenze überschritten hatte, kam der Frage, ob es sich bei dem berufsbegleitenden Studium um eine Erst- oder Zweitausbildung handelte, entscheidungserhebliche Bedeutung zu.

Zweitausbildung da kein einheitlicher Ausbildungsgang

Der BFH bestätigte das kindergeldschädliche Vorliegen einer Zweitausbildung.

Wann gilt berufsqualifizierender Abschluss nicht als Erstausbildung?

Zwar gilt nach der Rechtsprechung des BFH ein erster berufsqualifizierender Abschluss nicht als Erstausbildung, wenn sich dieser Abschluss als integrativer Bestandteil eines einheitlichen Ausbildungsgangs darstellt.

Beispiele: Das hatte der BFH z.B. zur Prüfung als Steuerfachangestellter im Rahmen eines dualen Bachelorstudiums im Steuerrecht, zur Prüfung als Fachinformatikerin im Rahmen einer dualen Ausbildung zum Bachelor in Wirtschaftsinformatik sowie zum Bachelor-Abschluss im Rahmen eines Masterstudiums entschieden.

Wann gilt berufsqualifizierender Abschluss als Erstausbildung?

Dagegen gilt laut BFH ein erster berufsqualifizierender Abschluss nicht als Erstausbildung, wenn sich dieser Abschluss als integrativer Bestandteil eines einheitlichen Ausbildungsgangs darstellt.

Beispiele: Das hatte der BFH z.B. zur Prüfung als Steuerfachangestellter im Rahmen eines dualen Bachelorstudiums im Steuerrecht, zur Prüfung als Fachinformatikerin im Rahmen einer dualen Ausbildung zum Bachelor in Wirtschaftsinformatik sowie zum Bachelor-Abschluss im Rahmen eines Masterstudiums entschieden.

Voraussetzung für Kindergeldanspruch: enger Zusammenhang

Eine solche einheitliche Erstausbildung liegt - so auch im hier vom BFH entschiedenen Streitfall - mangels notwendigen engen Zusammenhangs regelmäßig aber nicht mehr vor, wenn der zweite Ausbildungsabschnitt eine Berufstätigkeit voraussetzt. Ist Bedingung für ein berufsbegleitendes Studium an einer Verwaltungsakademie eine berufspraktische Erfahrung von regelmäßig einem Jahr, handelt es sich um einen die berufliche Erfahrung berücksichtigenden Weiterbildungsstudiengang und damit um eine Zweitausbildung.

BFH, Urteil v. 4.2.2016, III R 14/15, veröffentlicht am 1.6.2016

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Schlagworte zum Thema:  Kind, Kindergeld, Studium, Ausbildung