Anpassung kindergeldrechtlicher Regelungen
Hierzu hat das BMF am 14.2.2017 einen Referentenentwurf zur Anpassung kindergeldrechtlicher Regelungen veröffentlicht. Eine Anpassung des Kindergeldes an die Lebenshaltungskosten in einem anderen Mitgliedstaat, in dem das Kind wohnt, lässt das EU-Recht allerdings derzeit nicht zu. Die die Neuregelungen sollen daher erst am 1.1.2018 in Kraft treten, damit bis dahin die entsprechenden unionsrechtlichen Voraussetzungen geschaffen werden können.
BMF kritisiert aktuelle Rechtslage
Laut BMF führt der Aufwand in solchen Fällen zu langen Bearbeitungszeiten und zu erheblichen Nachzahlungen. Die Höhe des ausgezahlten Kindergeldes stehe oftmals in einem Missverhältnis zu den Lebenshaltungskosten, die für das Kind in dem Mitgliedstaat, in dem es wohnt, aufgewendet werden müssen. So komme es zu Überkompensationen, die mit dem europäischen Recht auf Freizügigkeit weder beabsichtigt waren noch zu rechtfertigen seien.
Maßstab für das Kindergeld
Maßstab für die Staffelung der Kindergeldbeträge ist zukünftig die Notwendigkeit und Angemessenheit nach den Verhältnissen des Wohnsitzstaates. Die maßgeblichen Beträge sind anhand der Ländergruppeneinteilung (BMF, Schreiben v. 20.10.2016, BStBl 2016 I S. 1183) zu ermitteln, die im Einkommensteuerrecht bereits verschiedentlich zur Berücksichtigung unterschiedlicher ausländischer Lebensverhältnisse angewendet wird (z. B. beim Kinderfreibetrag oder bei Unterhaltsleistungen ins Ausland).
Begrenzung der Rückwirkung eines Kindergeldantrags
Eingeführt werden sollen zudem eine Begrenzung der Rückwirkung eines Kindergeldantrags auf 6 Monate und eine rechtliche Grundlage für die Übermittlung von Meldedaten durch das Bundeszentralamt für Steuern an die Familienkassen in Fällen der melderechtlichen Abmeldung einer Person, die in das Ausland gezogen ist oder deren melderechtlicher Status unbekannt ist.
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