Abzweigung von Kindergeld an minderjährige Kinder nun möglich
DA-KG 2016
In der bisherigen Dienstanweisung zum Kindergeld (V 32.3 Abs. 1 S. 3 DA-KG 2016) wurde geregelt, dass eine Auszahlung an das Kind selbst nur möglich ist, wenn es volljährig ist und für sich selbst sorgt.
Gesetzesformulierung
In § 74 Abs. 1 EStG ist aber lediglich davon die Rede, dass das für ein Kind festgesetzte Kindergeld an das Kind ausgezahlt werden kann, wenn der Kindergeldberechtigte (in der Regel die Eltern bzw. ein Elternteil) ihm gegenüber seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht nachkommt (Abzweigung von Kindergeld). Dies gilt dabei grundsätzlich auch, wenn der Kindergeldberechtigte mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist oder nur Barunterhalt in Höhe eines Betrags leisten muss, der geringer ist als das für die Auszahlung in Betracht kommende Kindergeld. Dass Minderjährige hiervon ausgenommen sind, ergibt sich aus der Gesetzesformulierung aber nicht.
So sehen es auch die Finanzgerichte
So sehen es auch die Finanzgerichte Düsseldorf (Urteil vom 31.07.2008 - 14 K 272/08) und Schleswig-Holstein (Urteile vom 15.09.2016 - 4 K 82/16 und v. 28.06.2017 - 2 K 217/16). Die Möglichkeit zur Durchsetzung der Zweckbestimmung des Kindergelds müsse im Fall von volljährigen und minderjährigen Kindern bestehen. Es seien insoweit keine dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Aspekte ersichtlich, warum bei der Abzweigung kategorisch zwischen volljährigen und minderjährigen Kindern differenziert werden sollte. Zwar wird anerkannt, dass hinsichtlich der Erfüllungswirkung einer Leistung an ein minderjähriges Kind Zweifel bestehen können, weil umstritten ist, ob ein minderjähriges Kind – wirksam – eine Annahme zur Erfüllung erklären kann. Probleme bei der Erfüllung einer Abzweigungsverbindlichkeit mögen zwar dabei im Rahmen der tatsächlichen Ausführung der Zahlung zu beachten sein. Sie könnten jedoch auf die Grundentscheidung der Abzweigung selbst keinen Einfluss haben und daher nicht zu einer Verweigerung der Abzweigungsentscheidung führen. Dies gelte zumindest dann, wenn der/dem Minderjährigen ein Vormund bestellt ist und dieser/diese die Abzweigung verlangt (in den Urteilsfällen wurde jeweils ein Vormund bestellt). Denn damit könne eine Einwilligung des Vormunds zum Empfang des Geldes angenommen oder jedenfalls herbeigeführt werden, sodass Zweifel an der Erfüllungswirkung bei einer Leistung an das Mündel nicht ersichtlich sind.
Neureglung in DA-KG 2017
Gegen die Entscheidung des FG Schleswig-Holstein hatte die Familienkasse anfänglich Revision eingelegt; diese wurde aber wieder zurückgenommen. Der Grund hierfür könnte in der aktuell neu veröffentlichten Dienstanweisung zum Kindergeld (DA-KG 2017) liegen, wo in V 32.3 S. 3 geregelt ist, dass eine Auszahlung an das Kind selbst nur möglich ist, wenn es für sich selbst sorgt. Satz 4 weist in diesem Zusammenhang auf die Handlungsfähigkeit hin, welche in V 4.2. Abs. 1 und 2 geregelt ist. Danach sind gem. § 79 Abs. 1 Nr. 1 AO natürliche Personen, die nach bürgerlichem Recht geschäftsfähig sind, zur Vornahme von Verfahrenshandlungen (z. B. Stellung von Anträgen) fähig. Verfahrenshandlungen sind z. B. das Beantragen von Kindergeld und die Entgegennahme der Kindergeldzahlung. Liegt die Geschäftsfähigkeit nicht vor, kann nur ein gesetzlicher Vertreter die Verfahrenshandlungen vornehmen. Das können bei einem Minderjährigen sein: die beiden Elternteile, ein bestellter Vormund (§§ 1773 BGB) und ein zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen bestellter Pfleger.
Bei einem bestellten Vormund ist damit nun auch die Abzweigung von Kindergeld an minderjährige Kinder möglich.
Siehe auch: BZSt, Mitteilung v. 25.08.2017
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