Kindergeld bei berufsbegleitendem Studium
Hintergrund: Ausgebildete Physiotherapeutin hängt Bachelor-Studium an
Zu entscheiden war, ob sich die Tochter T während ihres Bachelor-Studiums noch in Ausbildung befand. T schloss zunächst eine Ausbildung zur Physiotherapeutin ab. Danach besuchte sie eine Fachoberschule (Fachrichtung Sozialwesen) und erlangte die Fachhochschulreife. Anschließend studierte sie an einer Hochschule im Studiengang "Physiotherapie Dual" mit dem Ziel des akademischen Grades "Bachelor of Science Physiotherapie". Studierende, die - wie T - bereits vor Aufnahme dieses Studiums die Ausbildung als Physiotherapeutin abgeschlossen hatten, erhielten diese angerechnet. Sie hatten daher in den ersten 6 Semestern nur jeweils ein Modul (5 Semesterwochenstunden in Wochenendblöcken nebst Vor- und Nachbereitung im Eigenstudium) zu belegen und hatten im Übrigen frei. Nach seiner Konzeption war der Studiengang in den ersten 6 Semestern ein dualer und kein berufsbegleitender, wurde jedoch für die Studieninteressierten mit bereits abgeschlossener Berufsausbildung geöffnet. Für diese Studenten war das Studium damit faktisch in den ersten 6 Semestern berufs- bzw. freizeitbegleitend. Neben ihrem Studium arbeitete T 30 Stunden pro Woche als angestellte Physiotherapeutin.
Die Familienkasse und das FG lehnten für die Zeit des Studiums das Kindergeld für T mit der Begründung ab, wegen des zeitlichen Umfangs (5 Semesterwochenstunden) in Zusammenschau mit der zeitlichen Verteilung (nur Wochenendblöcke) handele es sich nicht um eine zu berücksichtigende Ausbildung.
Entscheidung: Ausbildung neben dem Beruf
Ein volljähriges Kind, das noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat, wird berücksichtigt, wenn es für einen Beruf ausgebildet wird. Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums wird es aber nur berücksichtigt, wenn es keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. Eine Erwerbstätigkeit ist schädlich, wenn 20 Wochenstunden überschritten sind (§ 35 Abs. 4 EStG). Das Merkmal der Berufsausbildung wird vom BFH weit gefasst. Es wird daher nicht durch eine daneben ausgeübte Teilzeit- oder Vollzeiterwerbstätigkeit ausgeschlossen, sofern die Ausbildung ernsthaft und nachhaltig betrieben wird. Liegt das vor, ist auch ein zeitlicher Mindestumfang der Ausbildungsmaßnahmen nicht erforderlich.
Der Kindergeldanspruch ist auch nicht wegen der Erwerbstätigkeit der T für 30 Wochenstunden ausgeschlossen. Denn T hatte mit dem Abschluss als Physiotherapeutin die erste Berufsausbildung noch nicht abgeschlossen. Für die Frage, ob bereits der erste berufsqualifizierende Abschluss zum Verbrauch der Erstausbildung führt, ist darauf abzustellen, ob sich der erste Abschluss als integrativer Bestandteil eines einheitlichen Ausbildungsgangs darstellt. Entscheidend ist, ob die Ausbildungsabschnitte in einem engen sachlichen Zusammenhang zueinander stehen und in einem engen zeitlichen Zusammenhang durchgeführt werden. Das liegt im Streitfall vor. Denn das von T angestrebte Berufsziel konnte nur über einen weiteren Abschluss - also eine weiterführende Ausbildungsmaßnahme im Rahmen einer mehraktigen Ausbildung - erreicht werden.
Hinweis: Mindestumfang der Ausbildungsmaßnahmen nicht erforderlich
Die Entscheidung bestätigt die großzügige Auffassung des BFH zur Frage des Abschlusses einer Erstausbildung (Urteil vom 03.07.2014 - III R 52/13, BStBl II 2015, 152, und vom 16.06.2015, XI R 1/14, BFH/NV 2015, 1378). Das Berufsziel und die Ausbildung können grundsätzlich frei gewählt werden. Die Ausbildung muss allerdings für den angestrebten Beruf geeignet sein und ernsthaft und nachhaltig, d.h. nicht lediglich im Rahmen einer "Pro-forma-Immatrikulation", betrieben werden. Anders als z.B. bei einem Sprachunterricht im Ausland, bei dem auch Gesichtspunkte der Freizeitgestaltung mit hineinspielen können, wird bei einer klassischen Ausbildung wie bei einem Hochschulstudium jedoch - auch bei einer Vollzeiterwerbstätigkeit - ein Mindestumfang für die Ausbildungsmaßnahmen nicht vorausgesetzt. Schließlich weist der BFH noch darauf hin, dass es der Berücksichtigung als Kind nicht entgegensteht, wenn es aufgrund seiner Erwerbstätigkeit möglicherweise gegenüber den Eltern keinen Unterhaltsanspruch mehr hat. Denn eine typische Unterhaltssituation ist für den Kindergeldanspruch bei volljährigen Kindern nicht erforderlich.
BFH Urteil vom 08.09.2016 - III R 27/15 (veröffentlicht am 21.12.2016)
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