Kindergeld für Geschwister bei sog. unbegleitet minderjährigen Kontingentflüchtlingen
Voraussetzungen für den Kindergeldanspruch bei Pflegekindern
Nach § 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG gehören auch Pflegekinder zu den berücksichtigungsfähigen Kindern. Dabei handelt es sich um Personen, mit denen der Steuerpflichtige durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden ist, sofern er sie nicht zu Erwerbszwecken in seinem Haushalt aufgenommen hat und das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr besteht.
Ein familienähnliches Band liegt vor, wenn das Kind wie zur Familie angehörig angesehen und behandelt wird. Dies setzt voraus, dass z. B. zwischen einer Person und ihren minderjährigen Geschwistern ein Aufsichts-, Betreuungs- und Erziehungsverhältnis wie zwischen Eltern und leiblichen Kindern besteht, das seine Grundlage in einer ideellen Dauerbindung finden muss. Auf längere Dauer wird ein familienähnliches Band berechnet, wenn es aus Sicht des Steuerpflichtigen für einen längeren Zeitraum bestehen bleiben soll. Erforderlich ist eine zukunftsgerichtete Absicht, das Kind für eine längere Dauer aufzunehmen. Im Regelfall ist eine beabsichtigte Dauer von 2 Jahren als ausreichend anzusehen. Es genügt aber auch, wenn nur unter gewissen Voraussetzungen mit einer vorzeitigen Beendigung des Zustandes zu rechnen ist.
Zusätzlich muss die Obhut und Pflege seitens der leiblichen Eltern derart zurücktreten, dass sie im Wesentlichen nur noch durch die Pflegeltern ausgeübt wird. Entscheidende Kriterien hierfür sind das Alter des Kindes, die Anzahl und Dauer der Besuche der leiblichen Eltern und ob und inwieweit vor der Trennung bereits ein Obhuts- und Pflegeverhältnis des Kindes zu den leiblichen Eltern bestanden hat. Es können aber auch andere Umstände eine Rolle spielen. Das Obhuts- und Pflegeverhältnis wird aber nicht schon durch die vorübergehende Abwesenheit der Eltern unterbrochen. Bei noch nicht schulpflichtigen Kindern ist im Regelfall davon auszugehen, dass kein bestehendes Obhuts- und Pflegeverhältnis des Kindes zu den leiblichen Eltern mehr anzunehmen ist, wenn zwischen den leiblichen Eltern und dem Kind mindestens ein Jahr lang kein ausreichender Kontakt besteht. Bei schulpflichtigen Kindern ist ein größerer Zeitraum von etwa 2 Jahren erforderlich.
Kindergeldanspruch für unbegleitet minderjährige syrische Kontingentflüchtlinge
Das Niedersächsische FG ( Urteil v. 28.09.2016, 3 K 142/16) hatte sich mit dem Thema (Pflege-)Kindergeld für Geschwister, die als unbegleitet minderjährige Kontingentflüchtlinge nach Deutschland eingereist sind, zu befassen. Geklagt hatte ein syrischer Student, der eine befristete Aufenthaltserlaubnis in Deutschland besitzt. Er wollte für seine minderjährigen Geschwister, die als Flüchtlinge nach Deutschland gekommen waren und mit ihm zusammen lebten, Kindergeld erhalten. Die gemeinsamen leiblichen Eltern leben im Libanon, wo der Vater zur Erwirtschaftung der Lebenshaltungskosten einen Kiosk betreibt. Ein Familiennachzug war beabsichtigt, aber zeitlich nicht bestimmbar und im Ausgang ungewiss.
Die zuständige Familienkasse hat hierzu die Auffassung vertreten, dass der Aufenthalt der minderjährigen Geschwister im Haushalt des älteren Geschwisterteils bis zum Tag des Nachzugs der leiblichen Eltern begrenzt sei, sodass kein auf längere Dauer angelegtes familienähnliches Band bestehe. Ein Pflegekindschaftsverhältnis läge auch schon wegen dem Fortbestehen des Obhuts- und Betreuungsverhältnis zu den leiblichen Eltern nicht vor, da nicht davon auszugehen sei, dass das Band zwischen dem Kind und den leiblichen Eltern in einem über die räumliche Trennung hinausgehenden Maß zerrissen ist, wenn doch beabsichtigt sei, die Eltern im Rahmen des geplanten Familiennachzugs nachzuholen.
Praxis-Tipp: FG vertritt großzügigere Auffassung
Das Niedersächsische FG ist aber der Auffassung, dass ein Pflegekindschaftsverhältnis zwischen Geschwistern auch dann bestehen kann, wenn die minderjährigen Kinder sich in einem fremden Kulturkreis neu orientieren müssen und sich daher in einer persönlichen Ausnahmesituation befinden und zu den im Ausland lebenden Eltern nur unregelmäßigen telefonischen Kontakt haben. Das erforderliche familienähnliche Band sei auch dann auf längere Dauer berechnet, wenn ungewiss ist, ob und wann es zu einer beabsichtigten Familienzusammenführung mit den leiblichen Eltern kommt. Aufgrund der persönlichen Ausnahmesituation der Geschwister (Flucht aus Kriegsgebiet, Zurückbleiben der Eltern) sei einerseits ein Abbruch des Obhuts- und Pflegeverhältnisses zu den leiblichen Eltern und andererseits ein familienähnliches Band zum älteren Geschwisterteil bereits ab der Aufnahme in den Haushalt anzunehmen.
Die Revision wurde wegen der nicht unerheblichen Anzahl von ähnlich gelagerten Fällen bei den Familienkassen im Zusammenhang mit sog. unbegleiteten minderjährigen (Kontingent-)Flüchtlingen zugelassen. Die Familienkasse hatte diese auch zunächst eingelegt. Das Verfahren wurde aber dann nach Rücknahme der Revision eingestellt. In vergleichbaren Fällen sollte man sich daher auf die rechtskräftige Entscheidung des Niedersächsischen FG beziehen.
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