Fehlende Festsetzung des Kindergeldes

Hinzurechnung des Kindergeldes bei der Günstigerprüfung


Hinzurechnung des Kindergeldes bei der Günstigerprüfung

Bei der Prüfung der Steuerfreistellung und der Hinzurechnung nach § 31 Satz 4 EStG bleibt der Anspruch auf Kindergeld für Kalendermonate unberücksichtigt, in denen durch Bescheid der Familienkasse ein Anspruch auf Kindergeld festgesetzt, aber wegen § 70 Abs. 1 Satz 2 EStG nicht ausgezahlt wurde.

Gemäß § 31 Satz 1 EStG wird die steuerliche Freistellung eines Einkommensbetrags in Höhe des Existenzminimums eines Kindes einschließlich der Bedarfe für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung im gesamten Veranlagungszeitraum entweder durch die Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG oder durch Kindergeld bewirkt. Bewirkt der Anspruch auf Kindergeld für den gesamten Veranlagungszeitraum die nach Satz 1 gebotene steuerliche Freistellung nicht vollständig und werden deshalb bei der Veranlagung zur Einkommensteuer die Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG vom Einkommen abgezogen, erhöht sich die unter Abzug dieser Freibeträge ermittelte tarifliche Einkommensteuer um den Anspruch auf Kindergeld für den gesamten Veranlagungszeitraum (§ 31 Satz 4 EStG). 

Bei der Prüfung der steuerlichen Freistellung des Kinderexistenzminimums (Vergleichsrechnung) ist gem. § 31 Satz 4 EStG nur der Anspruch auf Kindergeld maßgeblich. Auf eine tatsächliche Auszahlung des Kindergelds kommt es grundsätzlich nicht an. In § 31 Satz 5 EStG wurde aber geregelt, dass bei der Prüfung der Steuerfreistellung und der Hinzurechnung nach § 31 Satz 4 EStG der Anspruch auf Kindergeld für Kalendermonate unberücksichtigt bleibt, in denen durch Bescheid der Familienkasse ein Anspruch auf Kindergeld festgesetzt, aber wegen § 70 Abs. 1 Satz 2 EStG nicht ausgezahlt wurde.

§ 70 Abs. 1 Satz 2 EStG bestimmt in diesem Zusammenhang, dass die Auszahlung von festgesetztem Kindergeld rückwirkend nur für die letzten sechs Monate vor Beginn des Monats erfolgt, in dem der Antrag auf Kindergeld eingegangen ist. Ergänzend wird in Satz 3 ausgeführt, dass der Anspruch auf Kindergeld von dieser Auszahlungsbeschränkung unberührt bleibt.

Fall des FG Düsseldorf: Fehlender Festsetzungsbescheid

Im Rahmen eines Verfahrens vor dem FG Düsseldorf ging es darum, ob der Kläger für seine beiden Kinder Kindergeldansprüche zur tariflichen Einkommensteuer hinzurechnen muss, obwohl er tatsächlich kein Kindergeld erhalten hat. Die Familienkasse setzte für zurückliegende Zeiträume (u. a. das Streitjahr 2021), nach Antrag des Klägers vom 02.09.2022, kein Kindergeld fest, da der Kläger keine Nachweise (u. a. Berufsausbildung) erbrachte. Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung wurde dann aber ein Kinderfreibetrag für 2021 gewährt und das Kindergeld (bzw. der Anspruch) bei der Vergleichsberechnung berücksichtigt.

Auffassung des Klägers: Tatsächlich kein Kindergeld erhalten muss ausreichen

Der Kläger war dagegen der Auffassung, dass Kindergeld nicht zur tariflichen Einkommensteuer hinzuzurechnen ist, wenn tatsächlich kein Kindergeld bezogen worden sei. Ein Festsetzungsbescheid sei auch in seinem Fall überflüssig, da zum Zeitpunkt seines Antrags (2.9.2022) schon klar war, dass er für 2021 (aufgrund des 6-Monats-Zeitraums) kein Kindergeld mehr erhalten werde. In der steuerrechtlichen Literatur werde vertreten, dass analog § 31 Satz 5 EStG ein Antrag auf Kindergeld bei Überschreiten des sechsmonatigen Zeitraums nicht erforderlich ist.

FG: Festsetzungsbescheid Voraussetzung für § 31 Satz 5 EStG

Dies sieht das FG Düsseldorf aber anders (Urteil v. 12.11.2025, 13 K 2122/24 E). Von der Hinzurechnung des Kindergeldanspruchs war nicht deshalb abzusehen, weil der Kläger im Streitjahr kein Kindergeld erhalten hatte. Wird bei der Einkommensteuer ein Kind berücksichtigt, ist ein Kindergeldanspruch selbst dann hinzuzurechnen, wenn dieser durch die Familienkasse bestandskräftig abgelehnt wurde.

Bei der Ausnahme nach § 31 Satz 5 EStG komme es auf den Festsetzungsbescheid der Familienkasse an. Ein solcher Bescheid liege hier aber nicht vor. Von dieser ausdrücklich im Ta-bestand des § 31 Satz 5 EStG genannten Voraussetzung kann auch weder ausnahmsweise abgewichen werden noch sei die Vorschrift auf Fälle, in denen kein Kindergeldantrag gestellt worden ist, analog anzuwenden. Der ausdrückliche Wortlaut der Vorschrift bildet die Grenze für eine abweichende Auslegung, ebenso der in der Gesetzesbegründung zum Ausdruck kommende Wille des Gesetzgebers.

Hiernach habe ein Steuerpflichtiger, der vorträgt, dass die rückwirkende Auszahlung des Kindergeldes auf 6 Monate begrenzt worden sei, dem Finanzamt den betreffenden Kindergeldbescheid oder eine Bescheinigung der Familienkasse nach § 68 Abs. 3 EStG vorzulegen. Soweit man deshalb dem Steuerpflichtigen einen kindergeldrechtlich sinnlosen, aber zur Sicherstellung der Freistellung des Familienexistenzminimums sinnvollen Antrag zumutet, entspricht dies dem Wortlaut des Gesetzes und dem Willen des Gesetzgebers, so das FG.

Gegen die Entscheidung des FG Düsseldorf ist beim BFH ein Revisionsverfahren anhängig (III R 47/25).

Praxis-Tipp: Antrag bei der Familienkasse stellen

Das Verfahren wäre sicherlich zu vermeiden gewesen, wenn der Kläger seinem Mitwirkungspflichten bei der Familienkasse nachgekommen wäre. M. E. wird der BFH die Auffassung des FG bestätigen. Daher sollten Steuerpflichtige, auch wenn sie sicher sind, dass sie für das Veranlagungsjahr kein Kindergeld mehr erhalten werden, unbedingt einen Antrag bei der Familienkasse stellen. Wird dann aufgrund der Auszahlungsbeschränkung Kindergeld nur für 6 Monate ausgezahlt, aber für länger zurückliegende Zeiträume festgesetzt, berücksichtigt das Finanzamt bei der Vergleichsberechnung nur das tatsächlich ausgezahlte Kindergeld.


Schlagworte zum Thema:  Kindergeld , Kinderfreibetrag
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