Kindergeldanspruch bei Entsendung ins Ausland
Das FG Baden-Württemberg stellte in seiner Entscheidung klar, dass der Anspruch auf Kindergeld von den Gesamtumständen des Einzelfalls abhängt, insbesondere vom Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt. Bei einer Entsendung ins Ausland verliert ein Arbeitnehmer grundsätzlich seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, wenn er nicht dauerhaft an einem festen Ort im Inland anwesend ist.
Aufenthalt im Ausland
Worum ging es in dem Streitfall? Der Fall betraf einen Arbeitnehmer, der ins Drittausland (außerhalb der EU und des EWR) entsandt wurde, aber eine Wohnung im Inland behielt, die ihm jederzeit zur Nutzung offenstand und auch das Kind einen Wohnsitz im Inland hatte. Es wurde gewürdigt, wie lange der Auslandsaufenthalt geplant war und ob die Wohnung im Inland tatsächlich genutzt wurde.
Erneuter Anspruch auf Kindergeld
Das FG Baden-Württemberg entschied, dass bei einer langjährigen Entsendung und nur kurzen Aufenthalten in der Wohnung in Deutschland der Wohnsitz aufgegeben und der Kindergeldanspruch entfallen war. Im vorliegenden Fall kehrte der Kindergeldberechtigte jedoch während der Corona-Pandemie mit seiner Familie in die Wohnung im Inland zurück, arbeitete im Homeoffice und sein Kind studierte online. Dadurch wurde erneut ein inländischer Wohnsitz begründet. Der Anspruch auf Kindergeld war gegeben.
FG Baden-Württemberg, Urteil v. 23.10.2023, 10 K 309/22, veröffentlicht am 21.3.2025
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