Kein Kindergeld nach Abbruch des Bundesfreiwilligendienstes
Das FG Bremen hat klargestellt: Für eine über den Zeitraum von 4 Monaten hinausgehende Übergangszeit als Orientierungsphase nach Abschluss der Schulausbildung ist nach dem klaren Wortlaut des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG kein Raum. Kann nicht glaubhaft gemacht werden, dass sich das volljährige Kind in den Monaten nach dem Abbruch eines Bundesfreiwilligendienstes ernsthaft um einen Ausbildungs- oder Studienplatz bemüht hat, kann das Kind nicht nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG berücksichtigt werden.
Anspruchsvoraussetzungen zum Kindergeld
Worum ging es in dem Fall? Die Klägerin wendet sich gegen die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung und Rückforderung von 500 EUR für ihre Tochter A für die Monate November und Dezember 2023. A hatte im Juni 2023 Abitur gemacht und im September 2023 einen Bundesfreiwilligendienst begonnen, den sie jedoch am 13.10.2023 wieder beendete. Ab 1.11.2023 arbeitete A in einem befristeten Teilzeitjob. Die Familienkasse begründete ihre Entscheidung damit, dass in diesem Zeitraum keine Anspruchsvoraussetzungen nach § 32 Abs. 4 EStG nachgewiesen worden seien. Bewerbungen um einen Ausbildungsplatz seien erst ab Januar 2024 belegt worden.
Eine Orientierungsphase von 2 Monaten nach dem Abbruch des Bundesfreiwilligendienstes sei nicht als Anspruchsgrundlage anzuerkennen. Mit ihrer Klage trägt die Klägerin vor, die Tochter habe sich nach dem Abbruch des Bundesfreiwilligendienstes über mögliche Ausbildungswege informieren müssen. Diese Orientierungsphase sei vergleichbar mit der zwischen Schulabschluss und Studienbeginn, in der Kindergeld gewährt werde.
Übergangszeit überschritten
Die Klage wurde als unbegründet abgewiesen, da die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung für November und Dezember 2023 sowie die Rückforderung des bereits gezahlten Betrags in Höhe von 500 EUR rechtmäßig ist. Nach Auffassung des FG waren die Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 EStG nicht erfüllt, weil die Tochter A nicht als arbeitsuchend gemeldet war und sich im Streitzeitraum auch nicht in Berufsausbildung befand. Außerdem war die Übergangszeit von 4 Monaten zwischen Schule und Ausbildung überschritten und ein Nachweis über eine ernsthafte Ausbildungsplatzsuche wurde nicht vorgelegt.
Das FG hat die Revision nicht zugelassen, weil nach seiner Auffassung weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Voraussetzungen der Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung des BFH erfüllt waren (§ 115 Abs. 2 FGO).
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