Referentenentwurf

Verordnung zum Abruf von Kindergelddaten durch Sozialleistungsträger (SozKiGAbV)


Datenaustausch zwischen Familienkasse und Sozialbehörden

Das Bundesministerium der Finanzen hat einen Referentenentwurf einer Verordnung zum Abruf von Kindergelddaten durch Sozialleistungsträger (SozKiGAbV) veröffentlicht. Mit dieser Verordnung sollen die Voraussetzungen festgelegt werden, unter denen ein Datenabruf erfolgen darf. Außerdem soll der Umfang der abrufbaren Daten beschränkt werden.

Rechtsgrundlage für Datenaustausch

Für eine Vielzahl an Sozialleistungen ist es von Bedeutung, ob für ein Kind ein Anspruch auf Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz besteht. Die Information, ob für ein Kind ein Anspruch auf Kindergeld besteht, liegt der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit vor. Eine Datennachnutzung auch durch andere Stellen sieht das geltende Recht bisher nicht vor.

Mit dieser Verordnung wird es der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit ermöglicht, die Daten aus den Kindergeldakten, die dem Steuergeheimnis unterliegen, auch für die Leistungen der Arbeitsförderung nach § 19 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch, für Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach § 19a des Ersten Buches Sozialgesetzbuch, für Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz, für Leistungen für Bildung und Teilhabe und für Elterngeld nach § 25 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch, für Leistungen der Sozialhilfe nach § 28 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch und für den Unterhaltsvorschuss nach dem Unterhaltsvorschussgesetz zur Verfügung zu stellen.

Zu diesem Zweck wurde mit § 68 Abs. 5 EStG eine Rechtsgrundlage zum Datenaustausch geschaffen, so dass das Steuergeheimnis dem Datenaustausch nicht entgegensteht. Die Beantragung und Bearbeitung dieser Leistungen soll dadurch vereinfacht und entbürokratisiert werden. Eltern, die eine dieser Leistungen beziehen, müssen Informationen zum Kindergeldbezug nicht erneut angeben.

Die Nachnutzung der Kindergelddaten für Zwecke der Bearbeitung des Kinderzuschlags ist bereits in der Verordnung zur Datenübermittlung zwischen den für das Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz und den für den Kinderzuschlag zuständigen Stellen (BGBl. 2023 I Nr. 376) geregelt worden. Diese bleibt unberührt.


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