Feststellungsklage bei vorläufiger Einstellung der Kindergeldzahlung
Folgender Sachverhalt wurde verhandelt: Nach der Trennung der Eltern lebten die Kinder beim Kläger. Als die Mutter im Oktober 2024 einen konkurrierenden Antrag auf Kindergeld stellte, stoppte die Familienkasse ab November 2024 vorsorglich die Zahlungen – nahm sie aber noch im selben Monat wieder auf, nachdem der Vater nachwiesen hatte, dass die Kinder bei ihm lebten.
Feststellungsinteresse vorhanden
Das FG hat entschieden, dass der Kläger bei der vorläufigen Einstellung der Kindergeldzahlung ein Feststellungsinteresse habe. Der Vater habe keine andere Möglichkeit gehabt, die Maßnahme der Familienkasse gerichtlich prüfen zu lassen, da es sich um einen Realakt und nicht um einen Verwaltungsakt handele. Die Feststellung diene auch der rechtlichen Anerkennung erlittenen Unrechts. Die Revision ist beim BFH unter dem Az. III R 21/25 anhängig.
FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 11.6.2025, 10 K 10002/25, veröffentlicht am 27.8.2025
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