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Außergewöhnliche Belastungen

Außergewöhnliche Belastungen

Man spricht von außergewöhnlichen Belastungen (agB), wenn der Betroffene größere Aufwendungen als die überwiegende Mehrzahl der Steuerzahler gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands hat. Außergewöhnliche Belastungen können steuerlich geltend gemacht werden.

Die außergewöhnliche Belastung wird im Einkommensteuergesetz (EStG) geregelt. Generell gibt der Gesetzgeber vor, sich an privat veranlassten Ausgaben nicht zu beteiligen. Durch die steuermindernde Berücksichtigung außergewöhnlicher Belastungen will der Fiskus unzumutbare Härte bei der Einkommensteuer vermeiden. Dazu zählen zum Beispiel Krankheitskosten, Beerdigungskosten und Pflegekosten. Diese Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen geltend machen zu können, unterliegen einer sehr strengen Nachweisanforderung. Nur wer über die erforderlichen Verordnungen und Gutachten verfügt, kann diese größeren Aufwendungen in seiner Steuererklärung angeben.

Welche Belastung ist zumutbar?

Jede Belastungsgrenze wird individuell berechnet. Dafür ermittelt das Finanzamt einen Prozentsatz des gesamten Einkommens unter Berücksichtigung des Familienstands und der Anzahl der Kinder. Nur bei Überschreitung dieser Grenze, können sie auch als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden. Dafür hilft es, das Jahr über sämtliche Belege zu sammeln, und alle Behandlungen innerhalb eines Kalenderjahres abzuschließen. So können alle Rechnungen in einem Jahr gestellt und bezahlt werden. Übersteigen die Ausgaben die individuelle Belastungsgrenze, können sie in der Steuererklärung angesetzt werden.




















Praxis-Tipp

Kostenabzug als außergewöhnliche Belastungen bei Lipödem vereinfacht

Für den Ansatz von Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen ist der Nachweis der Zwangsläufigkeit im Regelfall durch eine Verordnung eines Arztes zu erbringen. In bestimmten Ausnahmefällen muss ein amtsärztliches Gutachten oder eine ärztliche Bescheinigung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherungen – ausgestellt vor Maßnahmenbeginn – als Nachweis für die Zwangsläufigkeit vorliegen. Dies gilt z. B. für wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethoden.























FG Kommentierung

Liegefahrrad und Kastenwagen als außergewöhnliche Belastungen

Die Anschaffung eines Pkw-Kastenwagens, auf den eine außergewöhnlich Gehbehinderte angewiesen ist, um ihr Liegefahrrad in das Umland zu transportieren, da sie in der Stadt nicht mehr fahren kann, führt nicht zu außergewöhnlichen Belastungen, wenn Anschaffungskosten in derselben Größenordnung auch für ein anderes Fahrzeug der unteren Mittelklasse hätten aufgewandt werden müssen. So das FG Berlin-Brandenburg.