Vermögensverlust bei einem Trickbetrug
Trickbetrug durch Telefonanruf
In dem Fall vor dem FG Münster ging es um eine zum Tatzeitpunkt 77 Jahre alte Klägerin. Sie erhielt von einem vermeintlichen Rechtsanwalt einen Anruf, der angab, ihre Tochter habe einen tödlichen Verkehrsunfall verursacht. Sie könne jedoch eine deshalb drohende Untersuchungshaft durch Zahlung einer Kaution von 50.000 EUR vermeiden. Die Klägerin gab einem Boten das Geld.
Nachdem sie den Betrug durchschaut hatte, erstatte Strafanzeige. Allerdings wurde das Strafverfahren eingestellt, da die Täter nicht ermittelt werden konnten. Die Klägerin wollte den Betrugsverlust als außergewöhnlichen Belastungen in ihrer Einkommensteuererklärung geltend machen. Das Finanzamt lehnte das jedoch ab und begündete dies damit, dass zumutbare Handlungsalternativen zur Verfügung gestanden hätten. Die Klägerin war jedoch der Ansicht, sie sei durch die Täuschung in einer Zwangslage gewesen.
Keine außergewöhnlichen Belastungen
Die Klage hatte keinen Erfolg. Das Gericht stellte klar, dass die Aufwendungen nicht außergewöhnlich seien, da sich bei der Klägerin ein allgemeines Lebensrisiko verwirklicht habe. Der Vermögensverlust sei auch nicht deshalb ausnahmsweise abzugsfähig, weil es sich um einen Gegenstand des lebensnotwendigen Bedarfs gehandelt hätte. Die Klägerin hatte den Betrag als liquide Mittel zur Verfügung gehabt und sei hierauf aufgrund ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse auch nicht lebensnotwendig angewiesen gewesen.
Zudem fehlte es laut dem FG Münster an der Zwangsläufigkeit. Die Revision zum BFH wurde zugelassen.
FG Münster, Urteil v. 2.9.2025, 1 K 360/25 E, veröffentlicht am 15.9.2025
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