Steuerliche Berücksichtigung der Kosten der Corona-Rückholaktion
Im Rahmen der am 17.3.2020 gestarteten Corona-Rückholaktion des Auswärtigen Amtes wurden zigtausend Personen nach Deutschland zurückgebracht, die aufgrund von Reisebeschränkungen infolge der Corona-Pandemie im Ausland festsaßen. Die Rückholung erolgte auf der Grundlage von § 6 des Konsulargesetzes (KonsG). Die Regelung sieht eine grundsätzliche Verpflichtung der Betroffenen zum Ersatz der dem Bund entstandenen Auslagen vor. Hierzu hat das Auswärtige Amt in 2020 entsprechende Kostenbescheide über Pauschalbeträge, gestaffelt nach der Entfernung des Rückflugs, erlassen.
Außergewöhnliche Belastung bei Urlaubsreise?
Es stellt sich zwangsläufig die Frage, ob die Kosten als außergewöhnliche Belastung (nach Abzug der zumutbaren Belastung) berücksichtigt werden können. Eine außergewöhnliche Belastung wird vom Finanzamt anerkannt, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als den meisten anderen Steuerpflichtigen mit einem vergleichbaren Einkommen und Familienstand entstehen. Kosten sind dann zwangsläufig, wenn sich ihnen der Steuerzahler nicht entziehen kann. Die Rechnungstellung der Kosten dieser Rückholaktion basiert auf dem Konsulargesetz, das den Empfänger des Rückflugs zum Ersatz der Auslagen durch das Auswärtige Amt verpflichtet.
Eine Zwangsläufigkeit liegt definitiv nicht vor, wenn eine Urlaubsreise angetreten wurde, obwohl eine Reisewarnung (ab 17.3.2020 umfangreich) für ein Land verhängt wurde. Reisende, die von dieser Rückholaktion betroffen waren, haben in der Regel ihre Reise aber schon vor dem 17.3.2020 angetreten. Da sie somit nicht grob fahrtlässig gehandelt haben, geht z. B. die Lohnsteuerhilfe Bayern in ihrer Pressemeldung vom 7.7.2020 davon aus, dass eine Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung möglich ist, zumal sich die Reisenden den Kosten nicht entziehen konnten.
Ist Reise das zu beurteilende Ereignis?
Die Kosten sollten daher im Rahmen der Steuererklärung 2020 geltend gemacht werden. Ob das Finanzamt diese aber anerkennt, ist fraglich. Denkbar ist auch, dass die Verwaltung nicht die Rückholung, sondern den Antritt des Urlaubs als maßgebendes Ereignis beurteilt. Und dieser ist regelmäßig nicht zwangsläufig und notwendig i. S. d. § 33 Abs. 2 EStG veranlasst.
Entscheidung des Niedersächsisches FG spricht gegen Zwangsläufigkeit
Bestätigung erhält diese mögliche Auffassung durch eine Entscheidung des Niedersächsischen FG v. 16.9.1993 (II 430/91). Das FG vertritt die Auffassung, dass für die Frage der Zwangsläufigkeit auf die wesentlichen Ursachen für die Entstehung des Aufwandes zurückgegriffen werden muss. Es sei deshalb stets danach zu fragen, ob das Ereignis, dessen Folge der zusätzliche Aufwand ist, für den Steuerpflichtigen zwangsläufig war. Es könne daher nicht unbeachtet bleiben, dass der Aufwand seine Ursache in einer privaten Reise hatte.
Der Aufwand für eine Reise könne aber nur ausnahmsweise zwangsläufig und der Höhe nach notwendig sein, wenn nämlich die Reise selbst in ihrer Veranlassung zwangsläufig und notwendig ist. Dies sei jedenfalls bei einer Urlaubsreise nicht der Fall. Zwar könne man sich dem Rückflug nicht entziehen, weil man wieder zum Heimatort zurückkehren muss, um seinen dortigen Verpflichtungen nachzukommen; gleichwohl sei auch dieser Rückflug Bestandteil der Urlaubsreise, die als solche weder zwangsläufig noch notwendig ist. Sollte ein Finanzamt daher die Berücksichtigung ablehnen, bleibt nur der Gang vor das Finanzgericht.
Tipp: Werbungskosten bei Geschäftsreise
Wer dagegen auf Dienstreise war, kann die entstandenen Kosten für die Rückholaktion als Werbungskosten geltend machen. Das gilt auch für Dienstreisen nach dem 17.3.2020. In diesem Fall sind die Kosten unstreitig beruflich veranlasst.
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