Unterhaltsaufwendungen: Personen im Ausland

Die Finanzverwaltung bezieht Stellung zur Berücksichtigung von Aufwendungen für den Unterhalt von Personen im Ausland als außergewöhnliche Belastung nach § 33a Abs. 1 EStG.

Der Abzug von Unterhaltsleistungen nach § 33a Abs. 1 Satz 1 EStG in Form von Geldzuwendungen ist nur noch dann möglich, wenn die Zahlung des Unterhalts durch Banküberweisung auf ein Konto des Unterhaltsempfängers erfolgt. Dies wurde mit dem JStG 2024 klargestellt.

Unterhalt von Personen im Ausland

Die Finanzverwaltung hat ein Schreiben veröffentlicht, welches ab Veranlagungszeitraum 2025 anzuwenden ist und das Schreiben v. 6.4.2022 ersetzt. Es befasst sich insbesondere mit:

  • Unterhaltsempfänger
  • Feststellungslast / Beweisgrundsätze / Erhöhte Mitwirkungspflicht und Beweisvorsorge des Steuerpflichtigen
  • Allgemeiner Grundsatz zur Nachweiserbringung
  • Nachweis der Unterhaltsbedürftigkeit / Unterhaltserklärung
  • Unterstützung von Personen im erwerbsfähigen Alter (Erwerbsobliegenheit)
  • Nachweis von Geldzuwendungen für den Unterhalt
  • Aufteilung einheitlicher Unterhaltsleistungen auf mehrere Personen
  • Unterstützung durch mehrere Personen
  • Zeitanteilige Ermäßigung des Höchstbetrags
  • Anrechnung eigener Bezüge der unterhaltenen Personen
  • Abzugsbeschränkungen

BMF, Schreiben v. 15.10.2025, IV C 3 - S 2285/00031/001/024


Schlagworte zum Thema:  Unterhalt , Außergewöhnliche Belastung
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