Behinderten-Pauschbetrag bei Vorauszahlungen und Steuererklärung 2021
Voraussetzungen des § 33b Abs. 2 EStG bis 2020
Nach § 33b Abs. 2 EStG in der bis zum 31.12.2020 geltenden Fassung erhalten die Pauschbeträge
1. behinderte Menschen, deren Grad der Behinderung auf mindestens 50 festgestellt ist;
2. behinderte Menschen, deren Grad der Behinderung auf weniger als 50, aber mindestens auf 25 festgestellt ist, wenn
- dem behinderten Menschen wegen seiner Behinderung nach gesetzlichen Vorschriften Renten oder andere laufende Bezüge zustehen, und zwar auch dann, wenn das Recht auf die Bezüge ruht oder der Anspruch auf die Bezüge durch Zahlung eines Kapitals abgefunden worden ist, oder
- die Behinderung zu einer dauernden Einbuße der körperlichen Beweglichkeit geführt hat oder auf einer typischen Berufskrankheit beruht.
Voraussetzung ab 2021 weggefallen
Die Zusatzvoraussetzungen in § 33b Abs. 2 Nr. 2 EStG sind ab dem Veranlagungszeitraum 2021 ersatzlos weggefallen. Vielmehr wurden die Pauschbeträge verdoppelt und werden jetzt schon ab einem Grad von 20 gewährt (vorher 25).
Praxis-Tipp: Vorauszahlungen überprüfen und Pauschbetrag 2021 wieder beantragen
Aufgrund der Änderung kann es in der Praxis vorgekommen sein, dass das Finanzamt einen Behinderten-Pauschbetrag nicht gewährt hat, weil z. B. die zusätzliche Voraussetzung der "dauernden Einbuße der körperlichen Beweglichkeit" nicht vorgelegen hat. Dies kann dazu geführt haben, dass ein entsprechender (sogar doppelter) Pauschbetrag auch für zukünftige Einkommensteuer-Vorauszahlungen nicht berücksichtigt wurde, obwohl die Voraussetzungen des § 33b Abs. 2 Nr. 2 EStG a. F. ab 2021 nicht mehr vorliegen müssen. Die mit dem Einkommensteuerbescheid verbundenen Vorauszahlungsbescheide sollten dahingehend überprüft werden.
Zusätzlich sollte – aufgrund der weggefallenen Voraussetzungen - darauf geachtet werden, dass der Pauschbetrag im Rahmen der Einkommensteuererklärung 2021 wieder beantragt wird.
Bei einer Erstbeantragung des Pauschbetrages wird in der Regel vom Bearbeiter des Finanzamts ein Nachweis über den Grad der Behinderung angefordert, sodass es bis einschließlich Veranlagungszeitraum 2020 – trotz Belegvorhaltepflicht – sinnvoll war, den Nachweis schon bei Abgabe der Einkommensteuererklärung zu erbringen. Ob dies bei einer neuerlichen Beantragung 2021 gefordert wird, muss abgewartet werden. Wurde ein entsprechender Hinweis bezüglich des Grades der Behinderung in den festsetzungsrelevanten Daten vom Bearbeiter hinterlegt, könnte auf einen erneuten Nachweis verzichtet werden.
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