FG Münster

Vorweggenommene Aufwendungen für die eigene Bestattung


Eigene Bestattungskosten sind keine außergewöhnlichen Belastungen

Das FG Münster hat entschieden, dass Aufwendungen für die eigene Bestattungsvorsorge nicht als außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33 Abs. 1 EStG abzugsfähig sind.


Vor dem Gericht wurde folgender Fall verhandelt: Der Kläger hatte einen Bestattungsvorsorgevertrag i. H. von 6.500 EUR abgeschlossen und diese Ausgaben im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht. Er argumentierte, dass der Abschluss zu Lebzeiten der Entlastung seiner Angehörigen diene und damit letztlich dem Zweck der Regelung entspreche – zumal Beerdigungskosten bei Erben unter bestimmten Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastung anerkannt würden.

Aufwendungen sind nicht zwangsläufig entstanden

Das FG Münster folgte dieser Argumentation jedoch nicht und wies die Klage nach erfolglosem Einspruchsverfahren ab. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass keine zwangsläufig entstandenen Mehraufwendungen im Sinne des § 33 EStG vorlägen. Der Tod betreffe jeden Menschen – die Vorsorge hierfür sei daher nicht außergewöhnlich, sondern entspreche einem allgemeinen Lebensrisiko. Zudem handele es sich bei der Bestattungsvorsorge um eine freiwillige Entscheidung, für die keine rechtliche, tatsächliche oder sittliche Verpflichtung bestehe.

Auch ein Vergleich mit der Übernahme von Beerdigungskosten für nahe Angehörige greife nicht. Denn nicht jeder Steuerpflichtige müsse in seinem Leben solche Aufwendungen für einen nahen Angehörigen tragen und nicht jeder Steuerpflichtige wird in Anzahl und Höhe solcher Aufwendungen gleich belastet.

FG Münster, Urteil v. 23.6.2025, 10 K 1483/24 E, veröffentlicht mit dem Juli-Newsletter des FG Münster


Schlagworte zum Thema:  Außergewöhnliche Belastung
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