BMF

Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung

Die Finanzverwaltung gibt in einem Schreiben allgemeine Hinweise zur Berücksichtigung von Unterhaltsaufwendungen nach § 33a Abs. 1 EStG als außergewöhnliche Belastung.

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Neuregelung durch das JStG 2024

Der Abzug von Unterhaltsleistungen nach § 33a Abs. 1 Satz 1 EStG in Form von Geldzuwendungen ist nur noch dann möglich, wenn die Zahlung des Unterhalts durch Banküberweisung auf ein Konto des Unterhaltsempfängers erfolgt. Dies wurde mit dem JStG 2024 klargestellt.

Unterhaltsleistungen nach § 33a Abs. 1 Satz 1 EStG

Die Finanzverwaltung hat ein Schreiben veröffentlicht, welches ab Veranlagungszeitraum 2025 anzuwenden ist und das Schreiben v. 6.4.2022 ersetzt. Es befasst sich insbesondere mit:

  • Begünstigter Personenkreis
  • Besonderheiten bei gleichgestellten Personen
  • Bedürftigkeit des Unterhaltsempfängers
  • Begünstigte Unterhaltsaufwendungen
  • Abzugsbeschränkung / Ermittlung der abzugsfähigen Unterhaltsaufwendungen unter Berücksichtigung des verfügbaren Nettoeinkommens
  • Eigene Einkünfte und Bezüge der unterhaltenen Person
  • Nachweiserfordernisse

BMF, Schreiben v. 15.10.2025, IV C 3 - S 2285/00031/001/025


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