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Außergewöhnliche Belastungen







BFH Kommentierung

Als "Verdienstausfall" bezeichnete Versicherungsleistung

Erhält ein Unfallopfer von der Versicherung des Schädigers Ersatz für den rein hypothetisch berechneten Erwerbs- und Fortkommensschaden, kommt eine Anwendung von § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG nicht in Betracht, wenn die Versicherungsleistung – trotz der Bezeichnung als "Verdienstausfall" – nicht als Ersatz für steuerbare Einnahmen aus einer konkreten Einkunftsquelle i.S. des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 7 EStG gedeutet werden kann.


BFH Kommentierung

Keine Kürzung des Unterhaltshöchstbetrags wegen Zusammenlebens mit einem Lebensgefährten

Bei einem in einem gemeinsamen Haushalt zusammenlebenden Paar, das weder verheiratet noch verpartnert ist und bei dem jeder über eigene auskömmliche Mittel zur Deckung des eigenen Lebensbedarfs verfügt, ist regelmäßig davon auszugehen, dass sich die Lebensgefährten einander keine Leistungen zum Lebensunterhalt gewähren, sondern jeder für den eigenen Lebensunterhalt aufkommt.








Krankheitskosten

Wann sind Krankheitskosten als Werbungskosten abzugsfähig?

Sicherlich ist allgemein bekannt, dass Krankheitskosten im Rahmen der privaten Einkommen­steuererklärung grundsätzlich als "außergewöhnliche Belastung" steuerlich geltend gemacht werden können. Allerdings ist dabei die sich am Einkommen orientierende sog. zumutbare Belastung "gegenzurechnen", so dass die Abzugsmöglichkeit dann oft bereits bei mittleren Einkommen ins Leere geht. In bestimmten Fällen ist aber auch der Abzug der Krankheitskosten als Werbungskosten/Betriebsausgaben (nachfolgend sprechen wir einheitlich von Werbungskosten) möglich, was generell vorteilhafter ist.
















Pflegefall in der Familie und steuerliche Aspekte

In unserer immer älter werdenden Gesellschaft rücken Themen wie Pflege und Unterbringung in einem Heim zunehmend in den Mittelpunkt. Nicht nur die Wahl der richtigen Pflegeform oder des Heims sind wichtig. Ein Pflegefall in der Familie bringt auch steuerliche Aspekte mit sich, die beachtet werden sollten.















Krankenversicherung

Beiträge, aber nicht Steuern gespart

Wer gesund bleiben und sich fit halten will, muss dafür einiges ausgeben. Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sind steuerlich abzugsfähig – allerdings nur für eine Basisabsicherung. Wer darüber hinaus Beiträge sparen oder gar zurückbekommen möchte und deswegen selbst Arztrechnungen bezahlt, kann nicht darauf hoffen, dass das Finanzamt entsprechende Krankheitskosten anerkennt. Das hat das Finanzgericht Berlin-Brandenburg vor kurzem bekräftigt.



BFH Kommentierung

Keine Verteilung von außergewöhnlichen Belastungen aus Billigkeitsgründen

Aufwendungen i.S. des § 33 Abs. 1 EStG sind grundsätzlich in dem Veranlagungszeitraum zu berücksichtigen, in dem der Steuerpflichtige sie geleistet hat. Eine abweichende Steuerfestsetzung nach § 163 AO ist atypischen Ausnahmefällen vorbehalten. Sie kommt nicht bereits dann in Betracht, wenn sich Aufwendungen im Veranlagungszeitraum der Verausgabung nicht in vollem Umfang steuermindernd ausgewirkt haben.