Hälftiger Behinderten-Pauschbetrag ist auf den anderen Ehegatten übertragbar
Hintergrund: Antrag auf hälftige Übertragung des Behinderten-Pauschbetrags wird gestellt
Steuerpflichtiger A ist verheiratet und wurde im Veranlagungszeitraum 2014 antragsgemäß einzelveranlagt. Übereinstimmend mit seiner Ehefrau B beantragte er in seiner Einkommensteuerklärung für 2014, die Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen sowie die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, Dienstleistungen und Handwerkerleistungen nach § 26a Abs. 2 Satz 2 EStG jeweils zur Hälfte aufzuteilen. Das Finanzamt versagte in dem den Ehemann A betreffenden Einkommensteuerbescheid für 2014 den hälftigen Abzug des Behinderten-Pauschbetrags der Ehefrau.
Entscheidung: Hälftiger Abzug bei dem anderen Ehegatten ist zulässig
Der BFH entscheidet ebenso wie zuvor schon das FG, dass der der Ehefrau des A zustehende Behinderten-Pauschbetrag gem. § 33b Abs. 1 bis 3 EStG aufgrund eines übereinstimmenden Antrags der Ehegatten nach § 26a Abs. 2 Satz 2 EStG beim Ehemann A im Rahmen seiner Einzelveranlagung zur Hälfte abzuziehen ist.
Vom Behinderten-Pauschbetrag erfasste Aufwendungen sind außergewöhnliche Belastungen
Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und die Steuerermäßigung nach § 35a EStG werden bei der Einzelveranlagung von Ehegatten nach § 26a Abs. 2 Satz 1 EStG demjenigen Ehegatten zugerechnet, der die Aufwendungen wirtschaftlich getragen hat.
Nach § 26a Abs. 2 Satz 2 EStG werden sie jedoch auf übereinstimmenden Antrag der Ehegatten jeweils zur Hälfte abgezogen. Diese Vorschrift ermöglicht Ehegatten im Rahmen einer Einzelveranlagung, auf übereinstimmenden Antrag den einem Ehegatten zustehenden Behinderten-Pauschbetrag zur Hälfte bei dem anderen Ehegatten abzuziehen, da die vom Behinderten-Pauschbetrag erfassten Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen i.S.d. § 26a Abs. 2 Satz 1 EStG anzusehen sind und § 33b Abs. 1 bis 3 EStG keine gegenüber § 26a Abs. 2 Satz 2 EStG spezielle Aufteilungsregelung enthält. Die Möglichkeit der Aufteilung erfasst (auch) solche „außergewöhnliche Belastungen“, die über den Behinderten-Pauschbetrag i.S. des § 33b Abs. 1 EStG abgedeckt werden.
Hinweis: Steueroptimale Ausnutzung des Behinderten-Pauschbetrags
Im Normalfall bietet die Wahl der Einzelveranlagung keine steuergünstigere Gestaltung, da die Besteuerung nach dem Grundtarif erfolgt und der Splittingtarif in den meisten Fällen zu einer insgesamt niedrigeren Steuer führt. In bestimmten Fällen kann die Einzelveranlagung für Ehepartner jedoch steuerlich günstiger sein als die Zusammenveranlagung. Für diese Fälle eignet sich die Entscheidung des BFH für eine steueroptimale Ausnutzung des Behinderten-Pauschbetrags.
BFH, Urteil v. 20.12.2017, III R 2/17; veröffentlicht am 21.3.2018
-
Erstattungszinsen für Gewerbesteuer als steuerpflichtige Betriebseinnahmen
349
-
Mündliche Verhandlungen zur Verfassungsmäßigkeit der Erbschaftsteuer
224
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
150
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
120
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
95
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
89
-
Wirksamkeit von nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ergangenen „Erstattungsbescheiden“
88
-
Rückforderung von Kindergeld bei fehlendem Kontakt zum Kind
69
-
Nutzungs- oder Funktionsänderung eines Gebäudes
68
-
Steuerliche Behandlung von "Earn-Out-Zahlungen"
65
-
Kaffeefahrten unterliegen auch bei Verlusten der Margenbesteuerung
18.09.2026
-
Nutzung des Gesellschaftspostfachs erleichtert
17.09.2026
-
Alle am 17.9.2026 veröffentlichten Entscheidungen
17.09.2026
-
Kosten für ein außerhäusliches Arbeitszimmer
17.09.2026
-
Steuerbefreiung für ein Familienheim bei nur beabsichtigter Eigennutzung
17.09.2026
-
Steuerermäßigung für energetische Sanierung bei Miteigentum
16.09.2026
-
Sonderabschreibung nach § 7b EStG für getrennte Doppelhaushälfte
16.09.2026
-
Kein Vertrauensschutz in die Anwendung der Fünftelregelung
16.09.2026
-
Keine gesonderte Feststellung bei nur einem wirtschaftlich Beteiligten
16.09.2026
-
Schädliche Betriebsvorrichtungen für die erweiterte Kürzung
16.09.2026