Hälftiger Behinderten-Pauschbetrag ist auf den anderen Ehegatten übertragbar
Hintergrund: Antrag auf hälftige Übertragung des Behinderten-Pauschbetrags wird gestellt
Steuerpflichtiger A ist verheiratet und wurde im Veranlagungszeitraum 2014 antragsgemäß einzelveranlagt. Übereinstimmend mit seiner Ehefrau B beantragte er in seiner Einkommensteuerklärung für 2014, die Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen sowie die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, Dienstleistungen und Handwerkerleistungen nach § 26a Abs. 2 Satz 2 EStG jeweils zur Hälfte aufzuteilen. Das Finanzamt versagte in dem den Ehemann A betreffenden Einkommensteuerbescheid für 2014 den hälftigen Abzug des Behinderten-Pauschbetrags der Ehefrau.
Entscheidung: Hälftiger Abzug bei dem anderen Ehegatten ist zulässig
Der BFH entscheidet ebenso wie zuvor schon das FG, dass der der Ehefrau des A zustehende Behinderten-Pauschbetrag gem. § 33b Abs. 1 bis 3 EStG aufgrund eines übereinstimmenden Antrags der Ehegatten nach § 26a Abs. 2 Satz 2 EStG beim Ehemann A im Rahmen seiner Einzelveranlagung zur Hälfte abzuziehen ist.
Vom Behinderten-Pauschbetrag erfasste Aufwendungen sind außergewöhnliche Belastungen
Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und die Steuerermäßigung nach § 35a EStG werden bei der Einzelveranlagung von Ehegatten nach § 26a Abs. 2 Satz 1 EStG demjenigen Ehegatten zugerechnet, der die Aufwendungen wirtschaftlich getragen hat.
Nach § 26a Abs. 2 Satz 2 EStG werden sie jedoch auf übereinstimmenden Antrag der Ehegatten jeweils zur Hälfte abgezogen. Diese Vorschrift ermöglicht Ehegatten im Rahmen einer Einzelveranlagung, auf übereinstimmenden Antrag den einem Ehegatten zustehenden Behinderten-Pauschbetrag zur Hälfte bei dem anderen Ehegatten abzuziehen, da die vom Behinderten-Pauschbetrag erfassten Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen i.S.d. § 26a Abs. 2 Satz 1 EStG anzusehen sind und § 33b Abs. 1 bis 3 EStG keine gegenüber § 26a Abs. 2 Satz 2 EStG spezielle Aufteilungsregelung enthält. Die Möglichkeit der Aufteilung erfasst (auch) solche „außergewöhnliche Belastungen“, die über den Behinderten-Pauschbetrag i.S. des § 33b Abs. 1 EStG abgedeckt werden.
Hinweis: Steueroptimale Ausnutzung des Behinderten-Pauschbetrags
Im Normalfall bietet die Wahl der Einzelveranlagung keine steuergünstigere Gestaltung, da die Besteuerung nach dem Grundtarif erfolgt und der Splittingtarif in den meisten Fällen zu einer insgesamt niedrigeren Steuer führt. In bestimmten Fällen kann die Einzelveranlagung für Ehepartner jedoch steuerlich günstiger sein als die Zusammenveranlagung. Für diese Fälle eignet sich die Entscheidung des BFH für eine steueroptimale Ausnutzung des Behinderten-Pauschbetrags.
BFH, Urteil v. 20.12.2017, III R 2/17; veröffentlicht am 21.3.2018
-
Zeitpunkt der Vereinnahmung gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b UStG bei Überweisungen
319
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
309
-
Vorsteuerabzug bei Betriebsveranstaltungen
297
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
234
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
220
-
Entgeltlicher Verzicht auf Nießbrauch bei einem vermieteten Grundstück
2131
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
184
-
Anschrift in Rechnungen
157
-
Abzug von Fahrtkosten zur Kinderbetreuung
156
-
Teil 1 - Grundsätze
143
-
Keine gewerbesteuerliche Hinzurechnung für Werbung auf Bussen und Bahnen
14.01.2026
-
Kindergeld bei fehlender Mitwirkung der ausländischen Verbindungsstelle
14.01.2026
-
"Unechte" Realteilung beim Ausscheiden einer Mitunternehmerkapitalgesellschaft
12.01.2026
-
Behandlung von GmbH-Anteilen des Mitunternehmers als Sonderbetriebsvermögen II
12.01.2026
-
Aufwendungen für einen KFZ-Stellplatz im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung
12.01.2026
-
Alle am 8.1.2026 veröffentlichten Entscheidungen
08.01.2026
-
Unbeschränkter Betriebsausgabenabzug von Sponsorengeldern
08.01.2026
-
Widerruf der Bestellung als Steuerberater bei Angestelltentätigkeit für Bistum
05.01.2026
-
Ausschluss der Besteuerung des Einbringungsgewinns II durch die Fusionsrichtlinie
02.01.2026
-
Steuerschuldnerschaft für Subunternehmerleistungen eines polnischen Pflegedienstes
30.12.2025