Keine Verteilung von außergewöhnlichen Belastungen aus Billigkeitsgründen
Hintergrund: Verteilung von außergewöhnlichen Belastungen im Billigkeitswege auf mehrere Veranlagungszeiträume?
Zu entscheiden war, ob im Wege einer Billigkeitsmaßnahme (sachliche Unbilligkeit) als außergewöhnliche Belastungen gem. § 33 EStG zu berücksichtigende Aufwendungen für den behindertengerechten Umbau eines Hauses auf Antrag auf das Jahr der Verausgabung und auf die Folgejahre zu verteilen sind.
Die Eheleute A und B sind verheiratet und werden zur Einkommensteuer zusammen veranlagt. Ihre im Jahr 2004 geborene Tochter ist schwer- und mehrfachbehindert. Sie wird im Elternhaus gepflegt und betreut. Im Jahr 2011 bauten die Eheleute ihr Haus für insgesamt 165.981 EUR behindertengerecht um und bezahlten sämtliche mit dem Umbau zusammenhängenden Rechnungen im Jahr 2011. Die Pflegeversicherung erstattete einen Betrag in Höhe von 2.557 EUR. In ihrer Einkommensteuererklärung für 2011 machten die Eheleute Umbaukosten in Höhe von 60.000 EUR als außergewöhnliche Belastungen geltend und beantragten, den Restbetrag auf die folgenden beiden Veranlagungszeiträume zu verteilen.
Das Finanzamt führte die Einkommensteuerveranlagung erklärungsgemäß durch und setzte die Einkommensteuer für 2011 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 AO) auf 10.329 EUR fest. Wegen der außergewöhnlichen Belastungen wurde eine abgekürzte Außenprüfung durchgeführt. Im Anschluss an die Außenprüfung erging ein Einkommensteueränderungsbescheid für 2011, in dem außergewöhnliche Belastungen in Höhe von 149.069 EUR berücksichtigt wurden. Die Einkommensteuer wurde mit 0 EUR festgesetzt; der Vorbehalt der Nachprüfung wurde aufgehoben. Eine Verteilung der Aufwendungen auf mehrere Jahre lehnte das Finanzamt ab.
Gegen den Änderungsbescheid sowie die Ablehnung der Verteilung der Aufwendungen auf mehrere Jahre im Wege einer abweichenden Festsetzung aus Billigkeitsgründen legten die Eheleuteh Einspruch ein. Es erging ein Teilabhilfebescheid, in dem weitere im Verlauf des Einspruchsverfahrens geltend gemachte Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen anerkannt und die bereits anerkannten Umbaukosten um die Erstattung in Höhe von 2.557 EUR auf 146.512 EUR vermindert wurden.
Mit der Klage begehrten die Eheleute, das Finanzamt zu verpflichten, die Einkommensteuer 2011, 2012 und 2013 aus Billigkeitsgründen in Höhe der Beträge festzusetzen, die sich bei gleichmäßiger Verteilung der Umbaukosten ergäben, hilfsweise, die Umbaukosten zu gleichen Teilen in den Jahren 2010 und 2011 als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen. Das FG wies die Klage als unbegründet ab.
Entscheidung: BFH lehnt Verteilung ab
Der BFH hat die Revision der Eheleute als unbegründet zurückgewiesen. Das FG hat die Voraussetzungen für eine abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen (§ 163 AO) zu Recht verneint.
Mit Zustimmung des Steuerpflichtigen kann bei Steuern vom Einkommen zugelassen werden, dass einzelne Besteuerungsgrundlagen, soweit sie die Steuer erhöhen, bei der Steuerfestsetzung erst zu einer späteren Zeit und, soweit sie die Steuer mindern, schon zu einer früheren Zeit berücksichtigt werden (§ 163 Abs. 1 Satz 2 AO). Die Entscheidung über einen Antrag auf abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen ist eine Ermessensentscheidung der Finanzverwaltung (§ 5 AO), bei der Inhalt und Grenzen des Ermessens durch den Begriff der Unbilligkeit bestimmt werden. Die Unbilligkeit kann sich aus persönlichen oder sachlichen Gründen ergeben.
Dass ein Fall der persönlichen Unbilligkeit vorliegt, wurde von den Steuerpflichtigen weder geltend gemacht noch ist dies sonst ersichtlich. Es liegt auch keine Unbilligkeit aus sachlichen Gründen vor. Bei der Entscheidung über eine sachliche Billigkeitsmaßnahme ist auf den Einzelfall abzustellen. Sie ist atypischen Ausnahmefällen vorbehalten. Billigkeitsmaßnahmen dienen der Anpassung des steuerrechtlichen Ergebnisses an die Besonderheiten des Einzelfalls, um Rechtsfolgen auszugleichen, die das Ziel der typisierenden gesetzlichen Vorschrift verfehlen und deshalb ungerecht erscheinen. Eine für den Steuerpflichtigen ungünstige Rechtsfolge, die der Gesetzgeber bewusst angeordnet oder in Kauf genommen hat, rechtfertigt keine Billigkeitsmaßnahme.
Wirken sich außergewöhnliche Belastungen in dem Veranlagungszeitraum, in dem sie geleistet werden, mangels eines hinreichenden Gesamtbetrags der Einkünfte nicht aus, sieht das Gesetz keine Möglichkeit vor, den restlichen Betrag in einen anderen Veranlagungszeitraum zu übertragen oder ähnlich der Regelung in § 82b EStDV auf mehrere Veranlagungszeiträume zu verteilen. § 10d EStG gilt nur für Einkünfte, nicht aber für außergewöhnliche Belastungen oder Sonderausgaben. Ebenso fehlt eine § 7 EStG oder § 82b EStDV vergleichbare Regelung in § 33 EStG. Eine Gesetzeslücke, die eine analoge Anwendung des § 7 EStG, § 82b EStDV oder § 10d EStG nahelegen würde, liegt nicht vor.
Hinweis: Maßgebend ist das Abflussprinzip
Vorliegend hat sich nicht der gesamte Betrag, den die Eheleute für den Umbau des Hauses aufgewendet haben, ausgewirkt, weil den Ausgaben im Jahr ihrer Verausgabung ein zu geringer Gesamtbetrag der Einkünfte gegenüberstand. Dies ist Folge der Entscheidung des Gesetzgebers für das in § 11 Abs. 2 EStG normierte Abflussprinzip in Verbindung mit dem Grundsatz der Abschnittsbesteuerung sowie dem Umstand, dass das Einkommensteuergesetz eine Verteilungsregel in andere Veranlagungszeiträume in einem solchen Fall nicht vorsieht. Eine abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen war nach Ansicht des BFH damit nicht gerechtfertigt.
BFH, Beschluss v. 12.7.2017, VI R 36/15, veröffentlicht am 16.8.2017.
-
Erstattungszinsen für Gewerbesteuer als steuerpflichtige Betriebseinnahmen
287
-
Mündliche Verhandlungen zur Verfassungsmäßigkeit der Erbschaftsteuer
217
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
208
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
205
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
114
-
Wirksamkeit von nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ergangenen „Erstattungsbescheiden“
105
-
Pauschale Beihilfe kürzt Sonderausgabenabzug
104
-
Fristverlängerung des Steuerberaters in eigenen Angelegenheiten
88
-
Zufluss von nicht ausgezahlten Darlehenszinsen eines beherrschenden Gesellschafters
85
-
Feier anlässlich der Verabschiedung in den Ruhestand
82
-
Zwangsläufigkeit von Fahrtkosten zur Pflege eines Angehörigen
21.08.2026
-
Grundbesitzbewertung für Grunderwerbsteuerzwecke mit dem niedrigeren gemeinen Wert
21.08.2026
-
Volle Erbfallkostenpauschale für den Vermächtnisnehmer
20.08.2026
-
Alle am 20.8.2026 veröffentlichten Entscheidungen
20.08.2026
-
Leistungen an Betreiberin einer familienanalogen Wohngruppe
20.08.2026
-
Fehlende Leistungserbringung bei bloßer Hin- und Zurückberechnung einer Kostenpauschale
17.08.2026
-
Bewertung von Miteigentumsanteilen für Zwecke der Schenkungsteuer
17.08.2026
-
Umfang der erbschaftsteuerlichen Befreiung eines Familienheims
17.08.2026
-
Alle am 13.8.2026 veröffentlichten Entscheidungen
13.08.2026
-
Kindergeld bei anlassbezogener Freistellung eines Diplom-Finanzwirts
13.08.2026