Prozesskosten für einen Kernbereich des menschlichen Lebens

Nach § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG sind Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits vom Abzug als außergewöhnliche Belastung ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um Aufwendungen, ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können. 

Diese Regelung wurde ab 2013 in das Einkommensteuergesetz eingefügt. Die Formulierung ist an die frühere BFH-Rechtsprechung (Urteil v. 9.5.1996, III R 224/94, Haufe Index 65781) zu allgemeinen Zivilprozesskosten angelehnt.

In diesem Zusammenhang hielt es der BFH beispielsweise für gerechtfertigt einen Abzug als außergewöhnliche Belastung zuzulassen, wenn die Streitigkeit einen Kernbereich menschlichen Lebens berührt, wie es beim Umgangsrecht der Eltern mit ihren Kindern der Fall ist (Urteil v. 4.12.2001, III R 31/00, Haufe Index 731118). So konnten auch Aufwendungen für einen Familienrechtsstreit über das Umgangsrecht eines Vaters dann als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen sein, wenn die Mutter jeglichen Umgang des Vaters mit den Kindern grundlos verweigert. Die Verweigerung des Umgangs mit den eigenen Kindern könne zu einer tatsächlichen Zwangslage führen, die die Anrufung eines Gerichts unabweisbar mache. 

Existenzgrundlage: Materielle (wirtschaftliche) Lebensgrundlage des Steuerpflichtigen

Nach neuer Rechtsprechung geht der BFH (Urteil v. 18.5.2017, VI R 9/16, Haufe Index 11033254) hinsichtlich der Neuregelung des § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG davon aus, dass als Existenzgrundlage die materielle (wirtschaftliche) Lebensgrundlage des Steuerpflichtigen zu verstehen ist. Der Wortlaut der Regelung und insbesondere der Zusatz "in dem üblichen Rahmen" legten einen Bezug auf die wirtschaftlichen Verhältnisse nahe.

Daher wurde von einem Finanzamt im Rahmen einer Entscheidung des FG Düsseldorf (Urteil v. 13.3.2018, 13 K 3024/17 E, Haufe Index 11721237) die Auffassung vertreten, dass bei Streitigkeiten über das Umgangsrecht der Eltern mit ihren Kindern die Grundsätze des BFH entsprechend anzuwenden sind, sodass unter dem Begriff der Existenzgrundlage die materielle Lebensgrundlage zu verstehen ist und solche Prozesskosten nicht dazu dienen, eine Gefährdung der materiellen Lebensgrundlage abzuwehren (vor der Neuregelung waren auch Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig. Jetzt geht der BFH aber davon aus, dass die Kosten eines Scheidungsverfahrens unter das eingeführte Abzugsverbot für Prozesskosten fallen. Danach wendet der Ehegatte die Kosten für ein Scheidungsverfahren regelmäßig nicht zur Sicherung seiner Existenzgrundlage und seiner lebensnotwendigen Bedürfnisse auf). 

Urteilsfall des FG Düsseldorf 

Im Urteilsfall des FG Düsseldorf hat die frühere Ehefrau des Klägers nach einer Urlaubsreise die gemeinsame Tochter nicht nach Deutschland zurück gebracht, sondern in Südamerika behalten. Um die Rückführung nach Deutschland sicherzustellen entstanden nach dem Haager Übereinkommen über zivilrechtliche Aspekte internationaler Kindesentführung (HKÜ) Prozesskosten von über 20.000 EUR.

FG Düsseldorf entscheidet nach immateriellem Sinn

Die dargestellte Auffassung des Finanzamts teilt das FG Düsseldorf hier nicht. Der BFH hat nämlich darauf hingewiesen, dass der gesetzlich nicht definierte Begriff der "Existenzgrundlage" auch in einem immateriellen Sinn gedeutet werden kann, etwa als Summe der Überzeugungen und Wertvorstellungen einer Person oder als die Eingebundenheit einer Person in eine Familie. Demnach kommt das FG zu dem Ergebnis, dass ohne ein Umgangsrecht mit der Tochter und deren Rückführung nach Deutschland die (immaterielle) Existenzgrundlage des Klägers bedroht ist. Die Betroffenheit des Kernbereichs menschlichen Lebens sei als Bedrohung der Existenzgrundlage zu begreifen, weil der bei einem Kind wie bei den Eltern vorhandene Wunsch nach gegenseitiger Liebe und Nähe ein elementares menschliches Bedürfnis ist.

Auch die zweite Voraussetzung des § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG sieht das FG als erfüllt an. Denn ohne den geführten Rechtsstreit nach dem HKÜ liefe der Kläger Gefahr, seine lebensnotwendigen Bedürfnisse nicht mehr befriedigen zu können. Dieser wurde geführt, um ein dringendes soziales Bedürfnis nach Liebe zu seinem Kind und Fürsorge für das Kind befriedigen zu können. Dies erfolgte in einem "üblichen Rahmen", so wie es bei der überwiegenden Mehrzahl von Eltern üblich ist. Mit dem Rechtsstreit will der Kläger nämlich das Umgangsrecht sowie die Rückkehr der Tochter nach Deutschland erreichen. Daher hat das Gericht einen Abzug als außergewöhnliche Belastung zugelassen.

Revisionsverfahren anhängig

Das FG hat die Revision zugelassen, damit der BFH entscheiden kann, ob Aufwendungen für die Führung eines den Kernbereich des menschlichen Lebens berührenden Rechtsstreits über das Umgangsrecht eines Vaters mit seinem Kind und die Rückkehr des von der Mutter ins Ausland entführten Kindes nach Deutschland als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig sind. In vergleichbaren Fällen kann Einspruch eingelegt und das Ruhen des Verfahrens beantragt werden, bis der BFH (Az VI R 15/18) entschieden hat.

Aktualisierung: Wie das FG Düsseldorf hat aktuell auch das FG München entschieden

Im Fall des FG München (Urteil v. 7.5.2018, 7 K 257/17) entstanden Kosten für einen Umgangsrechtsstreit. Der Umgangsrechtsstreit war dadurch gekennzeichnet, dass der Vater Umgang mit seiner sechsjährigen Tochter haben wollte, nachdem er mehrere Jahre keinen solchen pflegte. Die Mutter stand dem aus Gründen des Kindeswohls ablehnend gegenüber. Es lagen konkrete Anhaltspunkte vor, dass ein Umgangsrecht des Vaters dem Kindeswohl nachhaltig schaden könnte, was auch durch einen Diplom-Psychologen bestätigt wurde.

Auch das FG München kam zu dem Ergebnis dass der Begriff "Existenzgrundlage" in § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG nicht allein die materielle Lebensgrundlage des Steuerpflichtigen erfasst. Vielmehr kann dieser Begriff ebenso wie die Formulierung "lebensnotwendige Bedürfnisse" in den Fällen, in denen der Kernbereich des menschlichen Lebens betroffen ist, auch die Gefahr des Verlustes psychischer oder ideeller Bedürfnisse erfassen. 

Demnach entstanden der Mutter die Kosten zwangsläufig, da der Kindsvater ein Umgangsrecht beanspruchte und sogar gerichtlich geltend machte, und die Mutter unter den Umständen des Streitfalls zum Schutz des Kindes gezwungen war, dem entgegenzutreten. Nach Auffassung des FG lief die Klägerin auch Gefahr ihre (immaterielle) Existenzgrundlage zu verlieren und ihre lebensnotwendigen Bedürfnisse nicht mehr befriedigen zu können. Dabei sei nicht allein darauf abzustellen, ob die Existenzgrundlage und lebensnotwendigen Bedürfnisse der Klägerin gefährdet sind. Da die elterliche Sorge nicht nur die Vermögenssorge, sondern auch die Sorge für die Person des Kindes (Personensorge) umfasst, sei die Klägerin zum Schutz des Kindeswohls und damit zur Führung des Umgangsrechtsstreits verpflichtet. Sie war damit auch zur Sicherung der Existenzgrundlage und der lebensnotwendigen Bedürfnisse ihrer Tochter angehalten, sodass ihr auch aus einer Gefahrenlage für das Wohl ihrer Tochter außergewöhnliche Belastungen erwachsen konnten.

Auch hier läuft unter dem Az VI R 27/18 ein Revisionsverfahren vor dem BFH.