Marderbefall keine außergewöhnliche Belastung
Soweit der Steuerpflichtige nicht nachweisen kann, dass dies nicht erkennbar war oder es keine wirksamen Gegenmaßnahmen gab, ist davon auszugehen, dass es sich bei den anfallenden Kosten um Folgen seiner freien Willensentschließung handelt.
Aufwendungen infolge eines Marderbefalls
Die Kläger machten in ihrer Steuererklärung für das Jahr 2015 Aufwendungen für die Sanierung und Neudeckung des Daches ihres Einfamilienhauses als agB geltend, da die Maßnahmen infolge eines Marderbefalls notwendig gewesen seien.
Das Finanzamt lehnte die Berücksichtigung der geltend gemachten Kosten als agB ab, weil sie nicht zwangsläufig im Sinne des § 33 Abs. 1 EStG gewesen seien. Außerdem sei ein eigenes Verschulden der Kläger nicht auszuschließen, da ein Marderproblem bereits seit 2003 bestanden habe. Es fehle im Übrigen der Nachweis der Kläger, dass es zwangsläufig gewesen sei, das ganze Dach zu sanieren und neu zu decken. Mit ihrer Klage tragen die Kläger vor, bei den geltend gemachten Aufwendungen handele es sich um agB. Durch das Gutachten vom 20. Dezember 2016 sei nachgewiesen, dass sich die Kläger der Sanierungsmaßnahme aus tatsächlichen Gründen nicht hätten entziehen können. Dass das Gutachten erst nachträglich erstellt worden sei, sei unerheblich.
Keine außergewöhnlichen Belastungen
Das FG hat entschieden, dass es sich bei den geltend gemachten Aufwendungen nicht um agB handelt. Da die Kläger einen Nachweis, dass im Streitjahr konkrete Gesundheitsgefährdungen oder eine objektiv unzumutbare Geruchsbelästigung tatsächlich eingetreten waren, nicht vorgelegt hätten. Die vorgelegten Fotos des Dachbodens erlaubten dem Gericht keine Rückschlüsse auf das Bestehen von Gesundheitsgefährdungen oder unzumutbare Geruchsbelästigungen.
Nach Auffassung des FG sind die von den Klägern geschilderte Gesundheitsgefährdung und die Unerträglichkeit des Geruchs, die sie im Jahr 2015 zu der Dachsanierung veranlasst hätten, nicht zwangsläufig gewesen und sind auch zu diesem Zeitpunkt nicht wie eine "private Katastrophe" über die Kläger gekommen. Dass die Kläger nicht schon vor Eintritt dieser Situation weitergehende Maßnahmen ergriffen, sondern offenbar gehofft hatten, mit geringerem Aufwand das Problem dauerhaft in den Griff zu bekommen, mag verständlich sein, ist aber ihre eigene Entscheidung gewesen und erfüllt daher nicht den Tatbestand des § 33 EStG.
Nichtzulassungsbeschwerde wurde eingelegt
Da das FG die Revision nicht zugelassen hat, haben die Kläger NZB beim BFH eingelegt, Az beim BFH VI B 41/20.
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