Prozesskosten wegen Baumängeln am selbst genutzten Eigenheim

Das FG Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass Prozesskosten im Zusammenhang mit der Errichtung eines Eigenheims nicht als außergewöhnliche Belastungen steuerlich abzugsfähig sind.

Vor dem FG Rheinland-Pfalz klagten Eheleute, die im Oktober 2015 ein Massivbau-Unternehmen mit der Errichtung eines Zweifamilienhauses beauftragt haben. Das Gebäude sollte auf einem in ihrem Eigentum stehenden Grundstück in der Südpfalz errichtet werden. Doch aufgrund gravierender Planungs- und Ausführungsfehler gingen die Kläger gegen das Bauunternehmen gerichtlich vor, unter anderem im Wege eines Beweissicherungsverfahrens. Für das Massivbauunternehmen wurde in 2018 ein Insolvenzverfahren eröffnet.

Prozesskosten sind keine außergewöhnliche Belastungen

Die Eheleute bezahlten allein in 2017 Gerichts- und Rechtsanwaltskosten i. H. v. rund 13.700 EUR. Diese Kosten wollten die Kläger in ihrer Einkommensteuererklärung als außergewöhnliche Belastungen geltend machen und wiesen auf ihre extrem angespannte finanzielle Situation hin. Sowohl das Finanzamt als auch das FG Rheinland-Pfalz wiesen dies jedoch ab. Aus Sicht des Gerichts hat für die Kläger zu keiner Zeit die Gefahr bestanden, die Existenzgrundlage zu verlieren oder die lebensnotwendigen Bedürfnisse nicht mehr befriedigen zu können.

Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil v. 7.5.2020, 3 K 2036/19, veröffentlichte Meldung des FG v. 22.7.2020