Künstliche Befruchtung einer alleinstehenden Frau
Nach Auffassung des Finanzamts sollten die Kosten für eine Kinderwunschbehandlung ca. 12.000 EUR, worin auch Aufwendungen für eine Samenspende enthalten sind, nur bei verheirateten oder in einer festen Beziehung lebenden Frauen abzugsfähig sein.
FG lässt lässt Abzug als außergewöhnlichen Belastungen zu
Das FG Münster hat dagegen die gesamten Aufwendungen für die Kinderwunschbehandlung als außergewöhnliche Belastungen anerkannt. Die Unfruchtbarkeit der 40 Jahre alten Klägerin stelle einen Krankheitszustand dar und sei nicht auf ihr Alter zurückzuführen. Aus den anzuerkennenden Kosten seien die Aufwendungen für die Samenspende nicht herauszurechnen, da diese mit der Behandlung eine untrennbare Einheit bildeten.
Familienstand unerheblich
Der Familienstand der Klägerin sei unerheblich, da die Behandlung in Übereinstimmung mit den Richtlinien der Berufsordnungen für Ärzte vorgenommen worden sei. Jedenfalls in dem Bundesland, in dem die Klägerin behandelt wurde, seien künstliche Befruchtungen alleinstehender Frauen nicht durch diese Richtlinien ausgeschlossen. Zudem werde die Zwangslage unfruchtbarer Frauen durch die Krankheit hervorgerufen, nicht durch eine Ehe oder eine Partnerschaft. Schließlich sei erwiesen, dass Kinder alleinerziehender Eltern in ihrer Entwicklung nicht beeinträchtigt seien.
Die Revision zum BFH wurde zugelassen.
FG Münster, Urteil v. 24.6.2020, 1 K 3722/18 E, hierzu die Pressemitteilung des Gerichts v. 3.8.2020
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