Berücksichtigung wissenschaftlich nicht anerkannter Heilmethoden
In dem Urteilsfall ließen die Kläger ihre 2,5-jährige Tochter in einem von zwei Heilpraktikern betriebenen "Naturheilzentrum" behandeln. Die Tochter war aufgrund von Komplikationen bei der Geburt schwerbehindert.
Vermerk vom Amtsarzt
Die Kosten für die Behandlung im Naturheilzentrum wurden von der Krankenkasse nicht erstattet. Deshalb machten die Kläger diese als außergewöhnliche Belastungen im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung geltend. Hierzu legten sie ein privatärztliches Attest einer Fachärztin für Kinder- und Jugendheilkunde (Homöopathie) vor. Darin wird u.a. die Behandlung im Naturheilzentrum empfohlen. Zusätzlich wurde auf dem Attest vom zuständigen Amtsarzt vermerkt: "Die Angaben werden amtsärztlich bestätigt."
Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastungen
Das Finanzamt lehnte die Berücksichtigung der Kosten ab und begründete dies damit, dass die knappe Äußerung des Amtsarztes kein Gutachten darstelle. Dem folgte das FG Rheinland-Pfalz nicht. Das Gericht entschied, dass ein Steuerpflichtiger Kosten für eine wissenschaftlich nicht anerkannte Heilmethode auch dann als sog. außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend machen kann, wenn er dem Finanzamt zum Nachweis der Erforderlichkeit der Behandlung nur eine kurze Stellungnahme des Amtsarztes und kein ausführliches Gutachten vorlegt.
FG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 4.7.2018, 1 K 1480/16, veröffentlicht am 4.1.2019
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