Tätigkeitsvergütung eines Insolvenzverwalters ist keine außergewöhnliche Belastung
In einem aktuellen Urteilsfall klagte der Insolvenzverwalter eines Verbraucherinsolvenzverfahrens. Zugunsten des Klägers hatte das Insolvenzgericht eine Insolvenzverwaltervergütung in Höhe von 3.760 EUR festgesetzt und eine Restschuldbefreiung angekündigt. Der Insolvenzschuldner hatte zuvor betriebliche Einkünfte erzielt. Der Kläger hatte die Vergütung im Rahmen der für den Insolvenzschuldner eingereichten Einkommensteuererklärung als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht.
Finannamt und Finanzgrericht verweigern Abzug als außergewöhnliche Belastung
Das Finanzamt lehnte dies jedoch ab. Und auch die Klage vor dem FG blieb erfolglos. Das Gericht entschied, dass die Vergütung des Insolvenzverwalters weder als Betriebsausgaben noch als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen sei. Die Revision (Az beim BFH: VI R 41/18) wurde zugelassen.
FG Münster, Urteil v. 4.9.2018, 11 K 1108/17 E, veröffentlicht am 15.11.2018.
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