Aufwendungen für eine Liposuktion
Das FG führt aus, dass Aufwendungen für eine Heilbehandlung als außergewöhnliche Belastungen abziehbar seien, sofern diese zwangsläufig entstanden seien. Die Zwangsläufigkeit sei in bestimmten Fällen "formalisiert nachzuweisen". Ein entsprechender Nachweis lag laut dem FG nicht vor.
FG Baden-Württemberg, Urteil v. 27.9.2017, 7 K 1940/17, veröffentlicht mit Newsletter des FG Baden-Württemberg v. 15.11.2017
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