Aufwendungen für eine Liposuktion

Das FG Baden-Württemberg hat entschieden, dass bei den Aufwendungen für eine Liposuktion kein Abzug als außergewöhnliche Belastung infrage kommt. 

Das FG führt aus, dass Aufwendungen für eine Heilbehandlung als außergewöhnliche Belastungen abziehbar seien, sofern diese zwangsläufig entstanden seien. Die Zwangsläufigkeit sei in bestimmten Fällen "formalisiert nachzuweisen". Ein entsprechender Nachweis lag laut dem FG nicht vor. 

FG Baden-Württemberg, Urteil v. 27.9.2017, 7 K 1940/17, veröffentlicht mit Newsletter des FG Baden-Württemberg v. 15.11.2017

Schlagworte zum Thema:  Außergewöhnliche Belastung, Finanzgericht