Aufwendungen für eine Liposuktion

Das FG führt aus, dass Aufwendungen für eine Heilbehandlung als außergewöhnliche Belastungen abziehbar seien, sofern diese zwangsläufig entstanden seien. Die Zwangsläufigkeit sei in bestimmten Fällen "formalisiert nachzuweisen". Ein entsprechender Nachweis lag laut dem FG nicht vor.
FG Baden-Württemberg, Urteil v. 27.9.2017, 7 K 1940/17, veröffentlicht mit Newsletter des FG Baden-Württemberg v. 15.11.2017
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
700
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
617
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
570
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
473
-
Abzug von Fahrtkosten zur Kinderbetreuung
450
-
Berechnung der Zehn-Jahres-Frist bei sanierungsrechtlicher Genehmigung
432
-
Selbst getragene Kraftstoffkosten bei der 1 %-Regelung
364
-
Teil 1 - Grundsätze
324
-
Ortsübliche Vermietungszeit für eine Ferienwohnung
291
-
Anschrift in Rechnungen
271
-
Nachträgliche Vorlage der Schlussbilanz bei Umwandlungsvorgängen
23.05.2025
-
Erweiterte Kürzung und gewerblicher Grundstückshandel
22.05.2025
-
Fremdpersonalverbot in der Fleischwirtschaft
22.05.2025
-
Zuständiges Hauptzollamt nach Verschmelzung
22.05.2025
-
Alle am 22.5.2025 veröffentlichten Entscheidungen
22.05.2025
-
Kraftfahrzeugsteuer als Masseverbindlichkeit
22.05.2025
-
Vermietung kein Vorstufenumsatz für die Seeschifffahrt
19.05.2025
-
Mitteilung über ergebnislose Außenprüfung kein Verwaltungsakt
19.05.2025
-
Kleinflugzeugkosten können steuerlich abzugsfähig sein
19.05.2025
-
Verzinsung von zu erstattenden Kapitalertragsteuerbeträgen
19.05.2025