Prozesskosten für Studienplatzklage keine außergewöhnlichen Belastungen
Prozesskosten als Aufwendungen für eine Berufsausbildung
Vor dem FG Münster klagte eine Mutter, deren Sohn von der Zentralen Vergabestelle für Studienplätze nicht zum Medizinstudium zugelassen wurde. Die Klägerin wollte die entstandenen Prozesskosten als außergewöhnliche Belastungen in ihrer Einkommensteuererklärung geltend machen. Das Finanzamt lehnte dies mit der Begründung ab, dass es sich hier um Berufsausbildungskosten handele, die durch den Kinderfreibetrag bzw. das Kindergeld sowie den Sonderbedarfsfreibetrag abgegolten seien. Auch die Klage vor dem FG Münster hatte keinen Erfolg. Das Gericht qualifizierte die Prozesskosten als typische Aufwendungen für eine Berufsausbildung.
FG Münster, Urteil v. 13.8.2019, 2 K 3783/18 E, veröffentlicht mit dem September-Newsletter des FG Münster
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