Kosten eines privaten Sicherheitsdienstes als außergewöhnliche Belastungen
In dem Urteilsfall wurde die Klägerin von ihrer Adoptivtochter bedroht. Das Gericht hat deshalb entschieden, dass die Aufwendungen für den privaten Sicherheitsdienst der Klägerin aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig erwuchsen.
FG Münster, Urteil v. 11.12.2017, 13 K 1045/15 E, veröffentlicht am 15.2.2018.
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