Entscheidungsstichwort (Thema)

Kosten für einen privaten Sicherheitsdienst als außergewöhnliche Belastungen

 

Leitsatz (redaktionell)

Aufwendungen für einen privaten Sicherheitsdienst sind als außergewöhnliche Belastungen abziehbar, wenn der Stpfl. einer schweren Gesundheitsbedrohung und einer unzumutbaren Beschränkung der persönlichen Freiheit ausgesetzt war und zu befürchten sich dies zukünftig wiederholen wird.

 

Normenkette

EStG § 33 Abs. 1

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Anerkennung von außergewöhnlichen Belastungen im Streitjahr 2009.

Der Kläger ist der Nachlasspfleger … der Frau Y. …

Frau Y war ledig und blieb ohne leibliche Kinder. …

Am ….2005 schloss Frau Y mit Frau A einen notariellen Erbvertrag. …

Am … 2007 unterzeichnete Frau Y eine notarielle Urkunde, mit der sie Frau X im Wege der Adoption als Kind annahm. …

Frau X führte fortan den Namen „…”. Darüber hinaus führte sie zeitweilig den Titel „Dr. med.”, obwohl sie nicht über eine Promotion von einer Universität verfügte.

Mit notarieller Erklärung vom … 2007 … focht Frau Y den Erbvertrag vom … 2005 an.

Am … 2008 unterzeichnete Frau Y einen notariellen Erbvertrag …, mit welchem sie Frau X als Alleinerbin einsetzte und auf ihr Anfechtungsrecht verzichtete. Wegen der Einzelheiten wird auf den Erbvertrag verwiesen. Außerdem erteilte Frau Y der Frau X eine General- und Vorsorgevollmacht.

Am … 2010 erstellte … ein rechtsmedizinisches Gutachten über den Gesundheitszustand der Frau Y in der Zeitperiode „zwischen etwa April 2006 und etwa September 2008”. Das Gutachten wertete eine Vielzahl von Arztberichten aus. Hieraus ergibt sich, dass sich Frau Y im Juni 2005 in „vorzüglich altersentsprechendem, geistig sehr regem Allgemeinzustand” befand …, sich ab dem Jahr 2006 jedoch der Zustand deutlich verschlechterte. …. Wegen der Einzelheiten wird auf das rechtsmedizinische Gutachten vom … 2010 verwiesen.

Am … 2008 gelang es Herrn B., … aufgrund eines vorherigen Anrufs der Frau Y diese in einem Hotel in J. abzuholen, in welches Frau X sie gebracht hatte. Frau X war zu diesem Zeitpunkt nicht zugegen. Herr B brachte Frau Y zunächst nach …, später …

Die früher ausgestellte General- und Vorsorgevollmacht zugunsten der Frau X wurde von Frau Y am … 2008 widerrufen ….

Darüber hinaus erklärte Frau Y mit notarieller Urkunde vom … 2008 den Rücktritt vom Erbvertrag vom … 2008. Sie begründete den Rücktritt damit, die Voraussetzungen für eine Pflichtteilsentziehung lägen nach ihrer Auffassung vor. Dies begründete sie mit einer Vielzahl von im einzelnen geschilderten Fällen, in denen Frau X zu deren Gunsten über ihr Vermögen verfügt hatte, ohne dass im Innenverhältnis eine entsprechende Erlaubnis bestand. Weiter wurde in der Urkunde ausgeführt:

„(6) [Frau X] hat mich durch die Gabe von Medikamenten in den vergangenen zwei Jahren „ruhig gestellt”. Ich konnte aufgrund von Antidepressiva und einer durch diese ausgelösten Lichtempfindlichkeit häufig nicht die Auge öffnen und dämmerte teilnahmslos vor mich hin. Mein schlechter körperlicher Zustand kann von […] bestätigt werden. Frau […] hat erklärt, dass sie ihr nicht bekannte Medikamente zeitweise weggelassen und mir entgegen der Anweisung von [Frau X] nicht verabreicht habe. Nach einem „Ausschleichen” der Medikamente besserte sich mein Zustand jeweils zusehends. […] Jeweils zu besonderen Anlässen hat [Frau X] mich aus dem Dämmerzustand wieder mit bestimmten Mitteln, Vitaminkuren und so genannten Regeneresen „fit” gespritzt. Auf diese Weise wirkte ich frisch und konnte Notartermine und ähnlich wichtige Termine wahrnehmen. Dies gilt insbesondere auch für den Notartermin am … 2008, bei dem der Erbvertrag mit [Frau X] beurkundet wurde.

(7) […] Mein damals behandelnder Arzt, […], hat zwischenzeitlich bestätigt, dass er den Eindruck hatte, dass ich von [Frau X] unter Psychopharmaka gesetzt wurde, um ihre eigenen Ziele zu erreichen.”

Wegen der Einzelheiten wird auf die notarielle Urkunde vom … 2008 verwiesen. …

Mit notarieller Urkunde vom … 2009 … beantragte Frau Y die Aufhebung der Adoption der Frau X … Frau Y begründete diesen Antrag damit, sie sei von Frau X arglistig getäuscht worden. Sie erklärte:

„Die ansonsten mittellose Angenommene hat mich über ihre wahren Absichten, nämlich über die Ausnutzung meines Vermögens ihre höchst eigenen Ziele zu verfolgen, getäuscht.

Die Angenommene hatte es mir gegenüber nur darauf angelegt, ein gesetzliches Erbrecht zu erlangen, ohne tatsächlich ein Eltern-Kind-Verhältnis herstellen zu wollen. Ihr ging es lediglich um materielle Vorteile.”

Die notarielle Urkunde enthält zudem eine Wiederholung und Erweiterung der geschilderten Fälle, in denen Frau X zu deren Gunsten über das Vermögen der Frau Y verfügte. Ebenfalls enthält sie eine Wiederholung der bereits zitierten Passagen aus der Urkunde vom … 2008. Wegen der Einzelheiten wird auf die notarielle Urkunde vom … 2009 verwiesen.

Zwischen Frau Y … auf der einen Seite und Frau X auf der anderen Seite kam es in der Folge zu einer Vielzahl von gerichtlichen Verfahre...

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