Leitsatz

Aufwendungen eines kaufsüchtigen Steuerpflichtigen zur Befriedigung seiner Kaufsucht sind nicht als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig. Die Kosten sind vielmehr abwendbar und belasten den Betreffenden nicht, da die erworbene Ware einen Gegenwert hat.

 

Sachverhalt

Außergewöhnliche Belastungen (§ 33 EStG) können in der Einkommensteuerveranlagung nur steuermindernd berücksichtigt werden, soweit die Kosten zwangsläufig erwachsen und den Steuerpflichtigen wirtschaftlich belasten.

Im Urteilsfall hatte ein manisch-depressiver Steuerpflichtiger zur Befriedigung seines Kaufzwangs zahlreiche unsinnige Investitionen getätigt. Er ließ sein neuwertiges Auto komplett umlackieren und ließ verspiegelte Fenster und einen neuen Auspuff anbringen (sog. "Tuning"). Zudem buchte er in einer manisch-depressiven Phase eine Reise, von der er unter Zahlung einer Stornogebühr später zurücktrat. Der Steuerpflichtige legte eine ärztliche Bescheinigung vor, wonach er während seiner Krankheitsphasen unter Zwang zahlreiche sinnlose Anschaffungen tätigen musste.

Das Finanzamt erkannte die Kosten für das Tuning und den Reiserücktritt nicht als außergewöhnliche Belastung an, da die Kosten nicht zwangsläufig entstanden seien.

 

Entscheidung

Das Finanzgericht München gab dem Finanzamt Recht. Nach Ansicht der Richter sind die Kosten für das Tuning des Pkw nicht zwangsläufig. Die Aufwendungen dienen nicht der Heilung oder Linderung der Kaufsucht, da sie nur die Bedürfnisse des Steuerpflichtigen in einer manischen Phase befriedigen. Die Kosten waren nach Ansicht der Richter abwendbar, da sie durch eine rechtzeitige stationäre Therapie hätten vermieden werden können.

Weiter urteilten die Richter, dass die Arbeiten am Pkw einen Gegenwert schufen, der den Abzug der Aufwendungen nach § 33 EStG ausschließe.

Zu den Stornokosten führten die Richter aus, dass der Steuerpflichtige gegenüber dem Reiseveranstalter einen Ersatzanspruch geltend machen könne, der aus der Unwirksamkeit des Reisevertrags hervorgehe.

 

Hinweis

Die Einkommensbesteuerung ist nach dem Prinzip der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ausgerichtet. Mit dem Abzug von außergewöhnlichen Belastungen (§ 33a EStG) schafft der Gesetzgeber ein Korrektiv, wonach auch Ausgaben aus der privaten Lebenssphäre des Steuerpflichtigen zum Steuerabzug zugelassen werden.

 

Link zur Entscheidung

FG München, Urteil vom 10.03.2008, 13 K 2392/05

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