Steuerliche Nachweisführung bei Krankheitskosten

E-Rezepte für verschreibungspflichtige Arzneimittel
Zum 1.1.2024 wurden in Deutschland sog. E-Rezepte eingeführt. Versicherte erhalten verschreibungspflichtige Arzneimittel per E-Rezept. Dieses können sie beispielsweise mit ihrer elektronischen Gesundheitskarte einlösen. Die Finanzverwaltung hat sich mit der Frage befasst, was bei der Nachweisführung für Krankheitskosten in Bezug auf außergewöhnliche Belastungen nach § 33 Abs. 4 EStG i. V. m. § 64 Abs. 1 Nr. 1 EStDV durch die Umstellung zu beachten ist.
E-Rezept und Nachweis der Zwangsläufgkeit
Die Finanzverwaltung hat zur Anwendung des § 64 Abs. 1 Nr. 1 EStDV ab dem Veranlagungszeitraum 2024 verfügt: Im Falle eines eingelösten E-Rezepts ist der Nachweis der Zwangsläufigkeit durch den Kassenbeleg der Apotheke bzw. durch die Rechnung der Online-Apotheke oder bei Versicherten mit einer privaten Krankenversicherung alternativ durch den Kostenbeleg der Apotheke zu erbringen.
Angaben auf dem Kassenbeleg
Der Kassenbeleg (alternativ: die Rechnung der Online-Apotheke) muss dabei bestimmte Pflichtangaben enthalten:
- Name der steuerpflichtigen Person,
- die Art der Leistung (zum Beispiel Name des Arzneimittels),
- den Betrag bzw. Zuzahlungsbetrag,
- Art des Rezepts.
Hinweis: Die Finanzverwaltung hat eine Nichtbeanstandungsregelung getroffen, wonach es für den Veranlagungszeitraum 2024 unschädlich ist, wenn der Name der steuerpflichtigen Person nicht auf dem Kassenbeleg vermerkt ist.
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Geänderte Nutzungsdauer von Computerhardware und Software
9.6835
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0,03 %-Regelung für Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte
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Steuerbonus für energetische Baumaßnahmen
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Kein Vorläufigkeitsvermerk wegen Besteuerung der Renten
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