Steuerliche Nachweisführung bei Krankheitskosten

Das BMF hat in Bezug auf außergewöhnliche Belastungen zur steuerlichen Nachweisführung bei Krankheitskosten Stellung bezogen.

E-Rezepte für verschreibungspflichtige Arzneimittel

Zum 1.1.2024 wurden in Deutschland sog. E-Rezepte eingeführt. Versicherte erhalten verschreibungspflichtige Arzneimittel per E-Rezept. Dieses können sie beispielsweise mit ihrer elektronischen Gesundheitskarte einlösen. Die Finanzverwaltung hat sich mit der Frage befasst, was bei der Nachweisführung für Krankheitskosten in Bezug auf außergewöhnliche Belastungen nach § 33 Abs.  4 EStG i. V. m. § 64 Abs. 1 Nr. 1 EStDV durch die Umstellung zu beachten ist.

E-Rezept und Nachweis der Zwangsläufgkeit

Die Finanzverwaltung hat zur Anwendung des § 64 Abs. 1 Nr. 1 EStDV ab dem Veranlagungszeitraum 2024 verfügt: Im Falle eines eingelösten E-Rezepts ist der Nachweis der Zwangsläufigkeit durch den Kassenbeleg der Apotheke bzw. durch die Rechnung der Online-Apotheke oder bei Versicherten mit einer privaten Krankenversicherung alternativ durch den Kostenbeleg der Apotheke zu erbringen.

Angaben auf dem Kassenbeleg

Der Kassenbeleg (alternativ: die Rechnung der Online-Apotheke) muss dabei bestimmte Pflichtangaben enthalten:

  • Name der steuerpflichtigen Person,
  • die Art der Leistung (zum Beispiel Name des Arzneimittels),
  • den Betrag bzw. Zuzahlungsbetrag,
  • Art des Rezepts.

Hinweis: Die Finanzverwaltung hat eine Nichtbeanstandungsregelung getroffen, wonach es für den Veranlagungszeitraum 2024 unschädlich ist, wenn der Name der steuerpflichtigen Person nicht auf dem Kassenbeleg vermerkt ist.

BMF, Schreiben v. 26.11.2024, IV C 3 - S 2284/20/10002 :005