Mitgliedsbeiträge für Fitnessstudio keine außergewöhnlichen Belastungen
Entscheidend war, dass durch die Beitragszahlung auch andere Leistungen des Studios (z. B. Saunanutzung) in Anspruch genommen werden konnten.
Äärztliche Verordnung von Wassergymnastik
Geklagt hatte eine Frau, die nachweislich an schmerzhaften Bewegungseinschränkungen litt (Grad der Behinderung von 30) und aufgrund dieser eine ärztliche Verordnung für ein Funktionstraining in Form von Wassergymnastik erhielt. Nachdem sie diese Gymnastikeinheiten zunächst bei einem Verein durchgeführt hatte, wechselte sie zu einem Fitnessstudio mit Schwimmbad, das örtlich näher lag und zudem zeitliche günstigere Termine für sie anbot. Die dortigen Kurse richteten sich speziell an Personen mit entsprechenden Erkrankungen und ärztlichen Verordnungen und waren von qualifizierten Übungsleitern durchgeführt worden. Ausrichter war ebenfalls ein Verein.
Mitgliedsbeiträge für Fitnessstudio
Um die Kurse absolvieren zu können, musste sich die Klägerin als Mitglied im Fitnessstudio anmelden (mit Zusatzmodul "Wellness und Spa") und zudem dem ausrichtenden Verein der Kurse beitreten. Die Mitgliedschaft im Fitnessstudio ermöglichte unter anderem auch die Nutzung der Sauna. Die Krankenkasse übernahm zwar die reinen Kurskosten, die verbleibenden Mitgliedsbeiträge für Studio und Verein waren jedoch durch die Klägerin zu tragen. Fraglich war, ob die Beiträge sowie die Kosten für Fahrten zum Fitnessstudio außergewöhnliche Belastungen sind.
Keine außergewöhnliche Belastungen
Das FG entschied, dass lediglich die Fahrtkosten und die Beiträge an den Verein als außergewöhnliche Belastungen abziehbar waren. Beide Kostenarten sind untrennbarer Teil der eigentlichen Heilbehandlungen (der Gymnastikkurse), die aufgrund der ärztlichen Verordnung zwangsläufig waren.
Die Beiträge an das Fitnessstudio waren hingegen nicht als außergewöhnliche Belastungen abziehbar, da sich diese Kosten nicht in Gänze den zwangsläufigen Heilbehandlungskosten zuordnen ließen. Das FG verwies darauf, dass mit dem Mitgliedsbeitrag auch Leistungen bezahlt worden waren, die nicht mit den verordneten Kursen zusammenhingen und die auch von gesunden Menschen in Anspruch genommen werden konnten. So war es der Klägerin unter anderem möglich gewesen, die Sauna zu nutzen. Diese Leistungen gehörten nicht zu den steuerlich abziehbaren Krankheitskosten, sondern zu nicht abziehbaren Lebenshaltungskosten. Eine Aufteilung der Mitgliedsbeiträge nach objektiven Kriterien war nicht möglich, sodass sie insgesamt steuerlich außer Betracht bleiben mussten.
Revision beim BFH
Das FG gibt in seiner Entscheidung einen Überblick über die finanzgerichtliche Rechtsprechung zum Abzug von Fitnessstudiobeiträgen. Demnach kommt ein Ansatz als außergewöhnliche Belastung nur in Einzelfällen in Betracht. In der Regel fehlt es hierfür am Nachweis der medizinischen Indikation und der Zwangsläufigkeit der Kurse. Die Revision ist anhängig, Az beim BFH VI R 1/23.
-
Erstattungszinsen für Gewerbesteuer als steuerpflichtige Betriebseinnahmen
287
-
Mündliche Verhandlungen zur Verfassungsmäßigkeit der Erbschaftsteuer
217
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
208
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
205
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
114
-
Wirksamkeit von nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ergangenen „Erstattungsbescheiden“
105
-
Pauschale Beihilfe kürzt Sonderausgabenabzug
104
-
Fristverlängerung des Steuerberaters in eigenen Angelegenheiten
88
-
Zufluss von nicht ausgezahlten Darlehenszinsen eines beherrschenden Gesellschafters
85
-
Feier anlässlich der Verabschiedung in den Ruhestand
82
-
Wegfall des gewerbesteuerlichen Verlustabzugs infolge des Todes eines Mitunternehmers
24.08.2026
-
Taggeld der gesetzlichen Schweizer Unfallversicherung
24.08.2026
-
Volle Erbfallkostenpauschale für den Vermächtnisnehmer
24.08.2026
-
Zwangsläufigkeit von Fahrtkosten zur Pflege eines Angehörigen
21.08.2026
-
Grundbesitzbewertung für Grunderwerbsteuerzwecke mit dem niedrigeren gemeinen Wert
21.08.2026
-
Alle am 20.8.2026 veröffentlichten Entscheidungen
20.08.2026
-
Leistungen an Betreiberin einer familienanalogen Wohngruppe
20.08.2026
-
Fehlende Leistungserbringung bei bloßer Hin- und Zurückberechnung einer Kostenpauschale
17.08.2026
-
Bewertung von Miteigentumsanteilen für Zwecke der Schenkungsteuer
17.08.2026
-
Umfang der erbschaftsteuerlichen Befreiung eines Familienheims
17.08.2026