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Testament

Testament

Ein Testament ist eine einseitige Verfügung von Todes wegen, mit der der Erblasser Anordnungen über die Rechtsnachfolge hinsichtlich seines Vermögens für den Fall seines Todes trifft. Das Testament ist die gängigste Variante der Verfügung für den Todesfall.

Das Testament ist eine einseitige, formbedürftige, jederzeit widerrufbare Willenserklärung des Erblassers über sein Vermögen, die mit seinem Tod wirksam wird. In einem Testament kann der Erblasser verschiedene Verfügungen treffen: Erbeinsetzung, Enterbung, Vermächtnis, Auflage, Teilungsanordnung. Außerdem kann er die Testamentsvollstreckung anordnen oder, bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen, einem Pflichtteilsberechtigten den Pflichtteil entziehen oder beschränken. Eine andere Form der letztwilligen Verfügung ist der Erbvertrag.

Testamentsformen

Es gibt verschiedene Möglichkeiten, ein Testament aufzusetzen. Das privatschriftliche Testament muss vollständig handschriftlich vom Erblasser verfasst und von ihm zusätzlich eigenhändig unterschrieben werden.

Das öffentliche oder notarielle Testament verfasst ein Notar nach den Vorgaben des Erblassers und nimmt es, vom Erblasser unterschrieben, in Verwahrung. Möglich ist es auch, ein bereits selbst verfasstes Testament einem Notar in Verwahrung zu geben.

Eine häufig von Ehepaaren genutzte Form des Testaments ist das Berliner Testament, das sowohl als privatschriftliches als auch als notarielles Testament errichtet werden kann. Die Ehegatten setzen sich hierbei gegenseitig und einen Dritten, in der Regel die Kinder, als Erben des Überlebenden ein.

Für besondere Notlagen gibt es noch außerordentlichen Testamentsformen (Nottestament, Dreizeugentestament). Der Erblasser muss bei Testamentserrichtung testierfähig sein.

Zentrales Testamentsregister

Probleme gibt es häufig, wenn eine letztwillige Verfügung nicht gefunden wird. Wer ein Testament findet oder in Besitz hat, ist gesetzlich verpflichtet, es unverzüglich an das Nachlassgericht herauszugeben. Seit 2012 nimmt das Zentrale Testamentsregister die Verwahrangaben zu sämtlichen erbfolgerelevanten Urkunden auf, die von einem Notar errichtet wurden oder in gerichtliche Verwahrung gelangt sind.



































Ergänzungspflegschaft zur Vermögensverwaltung

Testamentarischer Ausschluss des geschiedenen Elternteils von der Vermögenssorge

Will ein geschiedener Elternteil den anderen Elternteil von der Vermögenssorge des Kindes ausschließen, muss er diesen Willen in seinem Testament ansatzweise zum Ausdruck bringen. Dies könnte etwa dadurch erfolgen, dass er um Bestellung eines Pflegers oder Verwaltung durch das Jugendamt ersucht. Die Anordnung einer Testamentsvollstreckung allein reicht allerdings nicht aus.









Minderjährige Erben

Bestimmung eines Ergänzungspflegers durch das Testament eines Elternteils

Der Erblasser kann in seinem Testament bestimmen, dass der Testamentsvollstrecker zugleich Ergänzungspfleger für einen minderjährigen Erben sein soll. Eine solche Bestellung scheide nur aus, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass dieser die Belange des Minderjährigen in Bezug auf den Nachlass nicht ordnungsgemäß wahrnehmen werde. Das Familiengericht hat allerdings ein Ermessen.




Erbschaft und Erbschein

Wann ein handschriftliches Testament als Nachweis der Erbenstellung reicht

Liegen keine konkreten nachvollziehbaren Zweifel an der Erbenstellung vor, ist die Vorlage eines handschriftlichen Testaments als Nachweis bei einer Bank ausreichend. In klaren Erbfolgefällen besteht daher kein schutzwürdiges Interesse der Bank, die Vorlage eines Erbscheins zu verlangen. Hierfür anfallende Kosten sind den Erben als unnötige Ausgaben zu erstatten, wenn die Bank auf den Erbschein besteht.