Erbfallkostenpauschale ohne Tragung der Beerdigungskosten

Das FG Münster hat entschieden, dass die Erbfallkostenpauschale auch einem Nacherben zu gewähren ist, der zwar nicht die Beerdigungskosten, aber andere (geringfügige) mit der Abwicklung des Erbfalls entstandene Aufwendungen getragen hat.

Verhandelt wurde der Fall einer Klägerin, die Nacherbin ihrer am 24.1.2013 verstorbenen Tante ist. Deren Ehemann war der Vorerbe, verstarb jedoch am 19.5.2013.

Erbfallkostenpauschale bei der Nacherbin

Die Klägerin beantragte die Erbfallkostenpauschale i.H.v. 10.300 EUR nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG und begründete dies damit, dass sie die Beerdigungskosten ihrer Tante sowie weitere Abwicklungskosten hinsichtlich des Nachlasses getragen habe. Sie legte eine Rechnung des Amtsgerichts über 40 EUR für die Erteilung des Erbscheins und die Testamentseröffnung vor. Keinen Nachweis erbrachte sie über die Beerdigungskosten. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass die nachgewiesenen 40 EUR berücksichtigt werden könnten. Da jedoch der steuerpflichtige Erwerb auf volle 100 EUR abgerundet wird, ergibt sich keine steuerliche Auswirkung. Die Erbfallkostenpauschale berücksichtigte das Finanzamt nicht.

Höhe der getragenen Kosten nicht relevant

Vor dem FG Münster hatte die Klage Erfolg. Das Gericht vertritt die Auffassung, dass von der Erbfallkostenpauschale neben den Beerdigungskosten auch die unmittelbar im Zusammenhang mit der Abwicklung und Regelung des Erwerbs entstandenen Kosten umfasst werden. Der Erwerber muss lediglich nachweisen, dass ihm derartige Kosten entstanden sind. Dies sei hier aufgrund der Rechnung des Amtsgerichts der Fall. Unschädlich ist, dass es sich im Verhältnis zum Pauschbetrag lediglich um geringe Kosten handele, denn dies sei von der gesetzlichen Regelung gewollt. Auch dass die Klägerin Nacherbin ist, ist nach Ansicht des Gerichts unschädlich. Die Revision wurde zugelassen.

FG Münster, Urteil v. 24.10.2019, 3 K 3549/17 Erb, veröffentlicht am 15.1.2020

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