Absetzen des vom Erblasser eingesetzten Testamentsvollstreckers

Nicht immer passt die Wahl des Erblassers für die Testamentsvollstreckung den Erben, vor allem dann, wenn das Amt als Testamentsvollstrecker einem Miterben übertragen wird. Eine Entlassung kann jedoch nur aus wichtigem Grund erfolgen. Dabei muss nach einer Abwägung das Entlassungsinteresse das Fortführungsinteresse überwiegen.

Ein vom Erblasser eingesetzter Testamentsvollstrecker kann von den (Mit-)Erben nur in wenigen Fällen gerichtlich entlassen werden.

Erblasserin setzte 8 Neffen und Nichten als Miterben ein

Die Erblasserin war unverheiratet und hat keine Kinder. Auch ihre Geschwister und Eltern waren bereits vorverstorben. Sie setzte daher ihre 8 Neffen und Nichten in einem Ende Dezember 1980 beurkundeten notariellen Testament zu gleichen Teilen als Miterben ein.

Ein Neffe wurde außerdem Testamentsvollstrecker

Für den Nachlass ordnete sie eine Testamentsvollstreckung an:

  • Der Testamentsvollstrecker sollte hierbei die Nachlassverbindlichkeiten erfüllen,
  • die von ihr getroffenen Anordnungen durchführen
  • und den Nachlass unter den Erben auseinandersetzen.

Einen der Neffen setzte sie als Testamentsvollstrecker ein und er nahm das Amt im März 2002 mit notariell beurkundeter Erklärung an.

Anderer Neffe hatte bis dato ihr Vermögen verwaltet

Ein weiterer Neffe verwaltete in den letzten Jahren vor ihrem Tod ihr Vermögen.

Im Juli 2013 beantragte dieser beim Nachlassgericht, den Testamentsvollstrecker wegen zahlreicher Pflichtverletzungen zu entlassen.

Im August 2013 übersandte er dem Gericht ein eigenhändiges Testament der Erblasserin, in welchem sie ihm sämtliche Effekte von einem näher bezeichneten Depot bei der Stadtsparkasse Neuss vermachte.

Entlassung des Testamentvollstreckers nur aus wichtigem Grund

Das Nachlassgericht lehnte die Entlassung ab. Die Beschwerde vor dem OLG Düsseldorf blieb erfolglos.

Nach § 2227 BGB kann das Nachlassgericht den Testamentsvollstrecker auf Antrag eines Beteiligten entlassen,

  • wenn ein wichtiger Grund vorliegt,
  • beispielsweise eine grobe Pflichtverletzung
  • oder die Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung.

Liegt solch ein wichtiger Grund vor, müsse das Gericht letztlich entscheiden, ob das Entlassungsinteresse gegenüber dem Fortführungsinteresse, überwiege.

Abwägung von Entlassungsinteresse und Fortführungsinteresse

Bei einer Entscheidung über eine Entlassung sei zum Einen zu berücksichtigten, dass es sich bei dem Testamentsvollstrecker um eine nach dem Willen des Erblassers amtierende Vertrauensperson handle.

Außerdem nehme das Gewicht einer Pflichtverletzung ab, wenn den Erben ihrerseits eine mangelnde Bereitschaft zur Kooperation mit dem Testamentsvollstrecker vorzuwerfen ist.

Dies vor allem, wenn sie ihm von vornherein keine effektive Chance gegeben haben, sein Amt unter vernünftigen Bedingungen anzutreten und es ordnungsgemäß auszuüben, so das Gericht in seiner Begründung.

Antrag abgelehnt: Kein selbstherrliches Handeln des Testamentsvollstreckers

Im vorliegenden Fall konnten sämtliche Vorwürfe des früher das Vermögen verwaltenden Neffen gegenüber dem Testamentsvollstrecker, welche das Erstellen eines Nachlassverzeichnisses oder die Rechnungslegung betrafen,  den Schluss auf ein selbstherrliches Hinweggehen über die Erbeninteressen nicht erhärten.

Es galt lediglich noch abschließende Arbeiten wie die Verteilung des Hausrats durchzuführen.

Hinzu kam, dass der im Testament genannte Ersatztestamentsvollstrecker vorverstorben war und keiner der Miterben dem Entlassungsantrag zugestimmt hatte.

Daher überwog aus Sicht der Richter das Fortführungsinteresse und sie lehnten den Antrag des einen Neffen auf Entlassung ab.

(OLG Düsseldorf, Beschluss v. 10.02.2017, 3 Wx 20/16).

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Hintergrund:

Antrag auf Entlassung des Testamentsvollstreckers

Der Testamentsvollstrecker kann gegen seinen Willen nach Maßgabe des § 2227 BGB entlassen werden. Das Antragsverfahren wird durch formlosen Antrag beim Nachlassgericht eingeleitet.

Antragsberechtigte: Erbe, Miterbe, der seinen Erbteil nach § 2033 BGB veräußert oder verpfändet hat, Vorerbe, Nacherbe, Vermächtnisnehmer, Pflichtteilsberechtigter, Auflagenberechtigter, Mitvollstrecker, der bestimmungsberechtigte Dritte dem der Erbe nach § 2198 BGB die Bestimmung des Testamentsvollstreckers überlassen hatte.

Nicht antragsberechtigt: Auflagenbegünstigter, Nachlassgläubiger, Eigengläubiger des Erben, die den Erbteil gepfändet haben, Staatsanwaltschaft, Finanzämter, Grundbuchämter oder sonstige Behörden.

Schlagworte zum Thema:  Kündigung, Testament