Abgrenzung zwischen Vorerbschaft und Nießbrauchsvermächtnis
Der Verstorbene hatte seine Lebensgefährtin L als Vorerbin in seinem Testament bedacht und einen Testamentsvollstrecker eingesetzt. Dieser war angewiesen, ihr aus den ihr zustehenden Reinerträgen des Nachlasses Geld- und Sachleistungen zukommen zu lassen. Die L sah sich deshalb als Vermächtnisnehmerin eines Nießbrauchs an. Das Finanzamt räumte zwar ein, dass L bei wirtschaftlicher Betrachtung einem Nießbraucher nahe komme. Maßgebend sei aber das Zivilrecht und deshalb sei die L als Vorerbin zu besteuern.
Vorerbe oder Nießbrauchsvermächtnis?
Das Finanzgericht wertet die Klage als unbegründet. Entscheidend war die vorgenommene Auslegung der letztwilligen Verfügung des Verstorbenen. Diese ist maßgebend für die Frage, ob die Begünstigte als Vorerbin oder als Nießbrauchsvermächtnisnehmerin eingesetzt worden ist.
Das Finanzgericht kam dabei zum Ergebnis, dass die Klägerin zu Recht als Vorerbin i.S.d. § 2100 BGB anzusehen ist. Dies ergibt sich insbesondere aus dem Wortlaut des notariell beurkundeten Testaments, in welchem die L ausdrücklich als Vorerbin bezeichnet und auch auf die Regelungen in §§ 2113 ff. BGB Bezug genommen wird. Zudem wurde darin die Nacherbfolge geregelt. Damit war der Wille des Erblassers klar und eindeutig feststellbar.
Da dem Erbschaftsteuerrecht zudem eine wirtschaftliche Betrachtungsweise fremd ist, hat das Finanzamt die Klägerin zutreffend als Vorerbin besteuert. Ein Vorerbe gilt nach § 6 Abs. 1 ErbStG als (Voll-)Erbe. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Besteuerung des Erwerbs des Vorerben bestehen nicht (BFH, Beschluss v. 06.11.2006, II B 37/06, BFH/NV 2007 S. 242).
Revision anhängig
Die vom Finanzgericht zugelassene Revision ist mittlerweile beim Bundesfinanzhof eingegangen (Az beim BFH II R 39/17). Dieses Verfahren wird jedoch wenig Aussicht auf Erfolg haben. Wichtiger ist es vielmehr, testamentarische Regelungen auch in steuerrechtlicher Hinsicht zu bedenken und diese dann in eindeutiger Weise abzufassen.
FG Köln, Urteil v. 29.6.2017, 7 K 2587/15, Haufe Index 11344418
-
Erstattungszinsen für Gewerbesteuer als steuerpflichtige Betriebseinnahmen
359
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
320
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
261
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
183
-
Selbst getragene Kraftstoffkosten bei der 1 %-Regelung
172
-
Abzug von Fahrtkosten zur Kinderbetreuung
152
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
147
-
Zufluss von nicht ausgezahlten Darlehenszinsen eines beherrschenden Gesellschafters
129
-
Berechnung der Zehn-Jahres-Frist bei sanierungsrechtlicher Genehmigung
122
-
Nachweis der betrieblichen Nutzung eines Pkw nach § 7g EStG
108
-
Anrechnung ausländischer Quellensteuer auf die Gewerbesteuer
22.04.2026
-
Nachträglich bekannt gewordene Tatsachen bei Eheschließung
22.04.2026
-
Gewerbesteuerliche Einordnung von Miet- und Pachtzinsen
21.04.2026
-
Verluste aus russischen Wertpapieren steuerlich nicht abziehbar
21.04.2026
-
Verfassungsmäßigkeit des § 15a Abs. 1a EStG
20.04.2026
-
Umsatzsteuerpflicht von Bestattungsleistungen
20.04.2026
-
Vermietung eines Flugzeugs mit Verlusten
20.04.2026
-
Auskunft über Mandantenforderungen eines Rechtsanwalts
17.04.2026
-
Tarifbegünstigung bei sukzessiver Abgabe von Versicherungsbeständen
17.04.2026
-
Reichweite einer Bekanntgabevollmacht
16.04.2026