Kosten für Unternehmertestament als Betriebsausgaben
Nach § 4 Abs. 4 EStG sind Betriebsausgaben die Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind. Wird mithin eine Rechnung für notarielle Dienstleistungen bezahlt, so entscheidet die betriebliche oder private Veranlassung der Dienstleistungen über die Abzugsfähigkeit (BFH, Urteil v. 08.11.2018, IV R 38/16, BFH/NV 2019 S. 551 Rz. 60).
Erbfall ist ein privater Vorgang
Nach ständiger Rechtsprechung des BFH ist der Erbfall stets dem privaten, d.h. dem außerbetrieblichen Bereich, zuzuordnen (BFH, Urteil v. 16.5.2001, X R 16/98, BFH/NV 2001 S. 1262 Rz. 21).
Gleiches gilt für Testamentserrichtung
Ist der Erbfall in einkommensteuerrechtlicher Sicht notwendig ein privater (außerbetrieblicher) Vorgang, so können die Kosten, die im Zusammenhang mit der Errichtung eines Testaments anfallen, nach einer Entscheidung des Niedersächsischen FG grundsätzlich nicht dem betrieblichen Bereich des Steuerpflichtigen zugeordnet werden (Niedersächsisches FG, Urteil v. 19.7.2000, 12 K 153/96, EFG 2000 S. 1372). Dem wird in der Literatur zugestimmt. Danach sind Testamentskosten auch bei betrieblicher Nachfolgeregelung keine Betriebsausgaben (Schmidt/Loschelder, EStG, 43. Aufl. 2024 § 6 Rz. 520).
Auch Prozesskosten keine Betriebsausgaben
Kosten für ein Unternehmertestament können nicht allein deshalb als Betriebsausgaben Berücksichtigung finden, weil sie der Einkunftserzielung dienende betriebliche Vermögensgegenstände zum Gegenstand haben. Aber auch Prozesskosten, die einem Erben im Zusammenhang mit der Anfechtung des - andere Personen als Erben bestimmenden - Testaments wegen Testierunfähigkeit des Erblassers entstehen, stellen selbst dann keine Betriebsausgaben dar, wenn zum Nachlass ein Gewerbebetrieb gehört (BFH, Urteil v. 17.6.1999, III R 37/98, BStBl 1999 II S. 600; BFH, Urteil v. 10.1.2024, VI R 16/21, BStBl 2024 II S. 442 Rz. 14).
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