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01.08.2024
Verfassungsgerichtshof Baden-Württemberg
Die Regelungen zum kinderbezogenen Familienzuschlag in Baden-Württemberg sehen vor, dass dieser bei einer Teilzeittätigkeit anteilig gekürzt wird. Arbeiten beide Elternteile im öffentlichen Dienst, unterbleibt eine Kürzung nur in den Fällen, in denen die Eltern jedenfalls zusammenbetrachtet mindestens die regelmäßige Vollzeitarbeitszeit erreichen. Im Übrigen erhält nur der kindergeldbeziehende Elternteil den Zuschlag - und zwar gekürzt im Verhältnis zu seinem Beschäftigungsanteil. Eine solche Regelung verstößt gegen den Gleichheitsgrundsatz und ist verfassungswidrig.
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