Gesetzentwurf zur Sicherstellung einer amtsangemessenen Besoldung und Versorgung
Das Bundeskabinett hat am 6.11.2024 den Entwurf eines Gesetzes zur Sicherstellung einer amtsangemessenen Bundesbesoldung und -versorgung (Bundesbesoldungs- und -versorgungsangemessenheitsgesetz) beschlossen. Mit dem Gesetzentwurf sollen zwei zu Besoldungsvorschriften auf Landesebene ergangene Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 4.5.2020 zu dem durch Art. 33 Abs. 5 des Grundgesetzes gewährleisteten Prinzip der amtsangemessenen Alimentation umgesetzt werden, die mittelbar auch den Bund betreffen.
Bundesinnenministerin Nancy Faeser: Der öffentliche Dienst ist das Rückgrat unseres Staates. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter leisten jeden Tag einen unentbehrlichen Dienst für unsere Gesellschaft. Sie sorgen dafür, dass unser Staat stark und handlungsfähig ist. Das Bundesverfassungsgericht hat Vorgaben gemacht, die wir mit diesem Gesetzentwurf für den Bereich der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten umsetzen. Wir unterstützen insbesondere Beamtinnen und Beamte der unteren Besoldungsgruppen mit Kindern, die in Orten mit hohen Mieten leben. Im Ergebnis haben wir eine Lösung gefunden, die den verfassungsrechtlichen Anforderungen, aber auch den Lebensrealitäten und Belastungen ebenso wie der angespannten Haushaltslage Rechnung trägt.
Mit den Regelungen des Gesetzentwurfs werden insbesondere Bedienstete und Versorgungsempfänger der unteren Besoldungsgruppen mit Kindern in Gebieten mit einer hohen Mietbelastung unterstützt.
Der Gesetzentwurf enthält die folgenden Kernpunkte:
- Die Eingangsbesoldung im einfachen und mittleren Dienst wird angehoben.
- Es ist ein alimentativer Ergänzungszuschlag (AEZ) vorgesehen, der sich an den wohngeldrechtlichen Mietenstufen und den familiären Verhältnissen der Bundesbeamtinnen und -beamten orientiert.
- Diese Regelungen werden auf die Soldatinnen und Soldaten sowie auf die Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger des Bundes übertragen.
- Bei der Bedarfsermittlung zur Sicherstellung der Mindestalimentation in Abhängigkeit vom Grundsicherungsniveau wird – wie in den Ländern überwiegend der Fall – ein Einkommen des Ehepartners bzw. einer mit dem Beamten in häuslicher Gemeinschaft zusammenlebenden Person in Höhe der Grenze einer geringfügigen Beschäftigung (sog. Minijob, aktuell 538 Euro/Monat) als Hinzuverdienst berücksichtigt.
- Die Regelungen zum Familienzuschlag der Stufe 1 (Verheiratete, Lebenspartner, Verwitwete und Ledige mit Kind) werden vereinfacht und damit der Verwaltungsvollzug deutlich erleichtert.
- Für zurückliegende Zeiträume ab 2021 sind Nachzahlungen für alle Berechtigten vorzusehen, bei denen nach Maßgabe der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung Fehlbedarfe festzustellen sind. Der Gesetzentwurf enthält die hierzu erforderliche Ermächtigung zum Erlass einer entsprechenden Rechtsverordnung.
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