Künstlersozialabgabe: Beispiele für Künstler und Publizist

Die Versicherungspflicht in der Künstlersozialkasse erfasst selbstständige Künstler und Publizisten. Angestellte Künstler und Publizisten sind - wie andere gegen Entgelt beschäftige Arbeitnehmende - grundsätzlich versicherungspflichtig als Beschäftigte.

Wenn von selbstständigen Künstlern und Publizisten im Sinne der Sozialversicherung die Rede ist, sind Personen gemeint, die nicht nur vorübergehend Musik, darstellende oder bildende Kunst schaffen, ausüben oder lehren. Außerdem zählen Schriftsteller, Journalisten oder in anderer Weise publizistisch tätige Personen dazu.

Vielfalt künstlerischer Tätigkeit macht Abgrenzung schwer

Eine genauere Abgrenzung oder gar einen Katalog mit allen dazugehörigen Personengruppen gibt es im Gesetz nicht. Dem steht allein schon die Vielfalt, Komplexität und Dynamik der verschiedenen Erscheinungsformen im Weg. Entsprechend dem Schutzzweck der Künstlersozialversicherung reicht ein relativ niedriges Niveau an freier schöpferischer Gestaltung aus. Es genügt, wenn nur in Ansätzen eine freie schöpferische Gestaltung zu erkennen ist. Für im Bereich Theater, Orchester, Rundfunk- und Fernsehanbieter, Film- und Fernsehproduktionen tätige Personen enthält das Rundschreiben der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung vom 21. März 2019 zur "Statusfeststellung von Erwerbstätigen" einen Abgrenzungskatalog.

Künstlersozialabgabe: Liste Berufe

Die Künstlersozialkasse hat einen Katalog zusammengestellt, welcher eine Übersicht über einige künstlerische/publizistische Tätigkeiten gibt, die vom Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) umfasst werden. Er orientiert sich an den Erfahrungen, die die Künstlersozialkasse aus der praktischen Durchführung des Gesetzes gewonnen hat und ist keinesfalls als abschließend oder statisch zu betrachten.

Künstlersozialkasse: Voraussetzungen Versicherungspflicht als Künstler/Publizist

Voraussetzung für die Versicherungspflicht ist, dass eine künstlerische/publizistische Tätigkeit erwerbsmäßig und nicht nur vorübergehend ausgeübt wird. Im Einzelnen müssen folgende Merkmale vorliegen:

Der oder die Betroffene muss:

  • nicht nur vorübergehend selbstständig erwerbstätig sein,
  • im Wesentlichen im Inland tätig sein und
  • darf nicht mehr als einen Arbeitnehmer / eine Arbeitnehmerin beschäftigen.

Hierbei werden Beschäftigungen zur Berufsausbildung, geringfügig entlohnte oder kurzfristige Beschäftigungen nicht berücksichtigt.

Nicht versichert ist in der Regel, wer:

  • wie ein Unternehmer tätig ist oder
  • gewisse Mindestverdienstgrenzen nicht erreicht oder
  • zu den versicherungsfreien Personen gehört (insbesondere alle Personen nach Erreichen der Regelaltersgrenze, §§ 4 und 5 KSVG).

Bei Mischtätigkeiten entscheidet das Gesamtbild

Wer als freier Mitarbeitender jeweils einzelvertraglich verpflichtet wird, gilt auch dann noch als freier Mitarbeitender, wenn er wiederholt für verschiedene oder ähnliche Aufträge im Jahr verpflichtet wird. Anders ist die Beurteilung, wenn eine ständige "Dienstbereitschaft" erwartet wird.

Bei Mischtätigkeiten gilt: Wird ein freier Mitarbeitender für denselben Auftraggeber in mehreren Bereichen tätig, die jeweils für sich betrachtet als selbstständig und in anderen Bereiche als abhängig beschäftigt zu beurteilen sind, ist die gesamte Tätigkeit einheitlich zu behandeln. Die Einordnung richtet sich nach der überwiegenden Tätigkeit. Diese ergibt sich aus dem Gesamterscheinungsbild. Für die Frage des Überwiegens kann auch auf die Höhe des jeweils vereinbarten Honorars herangezogen werden.

Künstlersozialkasse: Krankenversicherung, Rentenversicherung, Krankengeld

Künstler/Publizisten sind in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung versichert. Die Künstlersozialkasse (KSK) in Wilhelmshaven führt nur den Beitragseinzug durch. Die Leistungen an die Versicherten werden stets durch die Träger der Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung erbracht. Das gilt zum Beispiel auch für das Krankengeld, auf das selbstständige Künstler und Publizisten bei Arbeitsunfähigkeit Anspruch ab der siebten Woche haben, obwohl kein Entgeltfortzahlungsanspruch besteht.


Haufe Online-Redaktion/KSK