Cannabiskonsum rechtfertigt Entlassung eines Polizeikommissars auf Probe
Das Verwaltungsgericht lehnte den Eilantrag eines Polizeikommissars gegen seine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe ab.
Polizeianwärter fuhr unter Drogeneinfluss zum Dienst
Dem Polizeikommissar war von der zuständigen Kreispolizeibehörde Heinsberg vorgeworfen worden, im Mai 2024 unter dem Einfluss von Cannabis mit seinem Pkw zum abendlichen Dienst angetreten zu sein. Weitere Ermittlungen hätten zudem ergeben, dass er bereits vor der Teillegalisierung Cannabis konsumiert und damit gegen das Betäubungsmittelgesetz verstoßen habe.
Polizisten dürfen nicht berauscht zum Dienst antreten
Das Verwaltungsgericht hat die Entlassungsverfügung als rechtmäßig bestätigt und zur Begründung unter anderem ausgeführt: Es ist allen Bediensteten und Beschäftigten der Polizei untersagt, unter dem Einfluss von berauschenden Mitteln den Dienst anzutreten. Das gilt in besonderem Maße für Polizeivollzugsbeamte, die im Dienst Waffen und Dienstfahrzeuge führen.
Gegen dieses Nüchternheitsgebot hat der Polizeikommissar verstoßen und überdies Bußgeldvorschriften des Straßenverkehrsgesetzes verletzt.
Verhalten begründet Zweifel an charakterlicher Eignung
Das Verhalten des Beamten sei mit dem Berufsbild eines Polizeikommissars nicht vereinbar und begründe durchgreifende Zweifel an seiner charakterlichen Eignung, so das Gericht. Es bestehe zudem die Gefahr des Vertrauensverlustes der Allgemeinheit in die rechtmäßige Aufgabenausführung der Polizei.
Die Annahme der Kreispolizeibehörde, dass der Polizeikommissar sich in der Probezeit nicht bewährt hat und deswegen entlassen werden kann, wurde daher vom Verwaltungsgericht rechtlich nicht beanstandet (VerwG Aachen, Beschluss v. 16.12.2024, 1 L 884/24).
Gegen den Beschluss kann der Antragsteller Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheidet.
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