Polizeianwärter wegen Rassismus und Frauenfeindlichkeit entlassen

Rassismus und Frauenfeindlichkeit haben im Polizeivollzugsdienst keinen Platz. Ein Polizeianwärter wurde entlassen, nachdem er durch herablassendes Verhalten und diskriminierende Äußerungen auffiel. Das Verwaltungsgericht Aachen bestätigte die Rechtmäßigkeit der Entlassung.

Ein Kommissaranwärter war nach überstimmenden Aussagen von Dozenten und Kommilitonen während des Studiums an der Hochschule der Polizei durch herablassendes Verhalten gegenüber Frauen und rassistische Äußerungen aufgefallen. Er habe unter anderem über zwei Kolleginnen als "feministische Fotzen" gesprochen und außerdem im Unterricht Begriffe wie "Scheiß-Ausländer" oder "Kanake" benutzt. Daraufhin wurde er aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf wegen Zweifeln an seiner charakterlichen Eignung entlassen. Zudem untersagte ihm das Polizeipräsidium Aachen die weitere Ableistung des Vorbereitungsdienstes.

Anwärter für Polizeivollzugsdienst müssen charakterlich geeignet sein

Das Verwaltungsgericht (VG) Aachen hat diese Entscheidung als rechtmäßig bestätigt.

Die Bewertung des Polizeipräsidiums, dem Kläger fehle es an der charakterlichen Eignung für den Polizeidienst, bleibt im Rahmen des dem Dienstherrn zustehenden Beurteilungsspielraums und ist rechtlich nicht zu beanstanden. Auch zur Überzeugung des Gerichts steht aufgrund der gesicherten Erkenntnislage fest, dass sich der Kläger frauenfeindlich verhalten hat. Zudem ist die durch den Kläger gezeigte ausländerfeindliche Haltung ebenfalls ein die Entlassung rechtfertigender charakterlicher Mangel.

Auch bei Anwärtern für den Polizeivollzugsdienst ist ein absolut korrektes Verhalten gegenüber der Rechtsordnung und im Umgang miteinander unabdingbar, vor allem unter Beachtung des Ansehens der Polizei in der Öffentlichkeit. Der Dienstherr darf und muss von einem Polizeibeamten erwarten, dass er stets deeskalierend und besonnen auftritt und sich auch im innerdienstlichen Bereich weder frauenverachtend noch fremdenfeindlich oder rassistisch äußert. Dass der Kläger im gerichtlichen Verfahren Leumundszeugen aufbot, half ihm mit Blick auf die übereinstimmenden Berichte seines dienstlichen Umfeldes nicht weiter.

(VG Aachen, Urteil v. 26.2.2025, 1 K 796/22)


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