Beamte müssen Besoldungsmitteilungen überprüfen
Die Klägerin ist verbeamtete Lehrerin im Dienst des Landes Schleswig-Holstein. In der Zeit von Februar bis Juli 2016 erhöhte sich ihr wöchentlicher Beschäftigungsumfang um vier Unterrichtsstunden. Dementsprechend erhöhte sich ab Februar 2016 die Besoldung der Klägerin. Erst im Mai 2018 stellte das Dienstleistungszentrum Personal des Landes Schleswig-Holstein fest, dass die Klägerin aufgrund eines Buchungsfehlers zu Unrecht über Juli 2016 hinaus erhöhte Besoldungsleistungen erhalten hatte und es hierdurch zu einer Überzahlung in Höhe von ca. 16.000 Euro brutto gekommen war. Der Rückforderungsbetrag wird seitdem anteilig von den Dienstbezügen der Klägerin einbehalten.
Verweis wegen fehlender Anzeige der Überzahlung von 16.000 Euro
Mit Disziplinarverfügung vom August 2020 sprach der Beklagte gegenüber der Klägerin einen Verweis aus, weil diese die Überzahlung nicht angezeigt habe. Das Verwaltungsgericht hat die Disziplinarverfügung aufgehoben, wohingegen das Oberverwaltungsgericht auf die Berufung des Beklagten das Urteil des Verwaltungsgerichts geändert und die Klage abgewiesen hat. Zur Begründung hat das Oberverwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin habe ihre Dienstpflichten grob fahrlässig und damit schuldhaft verletzt, weil sie ihre Dienstbezüge nach Reduzierung des Beschäftigungsumfangs nicht auf Überzahlungen überprüft habe. Blieben Besoldungsmitteilungen trotz besoldungsrelevanter Änderungen aus, träfen den Beamten Erkundigungspflichten (OVG Schleswig, Urteil vom 4.10.2023, OVG 14 LB 2/23).
Disziplinarmaßnahmen nur bei Vorsatz
Auf die Revision der Klägerin hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) das Urteil des Berufungsgerichts aufgehoben und die Berufung des Beklagten zurückgewiesen.
Eine disziplinare Ahndung von Verstößen gegen Dienstpflichten setzt nicht deren ausdrückliche gesetzliche Normierung voraus. Aufgrund des besonderen beamtenrechtlichen Treueverhältnisses zählt es zu den Dienstpflichten eines Beamten, Besoldungsmitteilungen bei wesentlichen Änderungen der dienstlichen oder persönlichen Verhältnisse auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Die Disziplinarwürdigkeit der Pflichtverletzung ist aber nur bei Vorsatz zu bejahen. Darüber hinaus besteht eine Erkundigungspflicht des Beamten nur dann, wenn die Besoldungshöhe offenkundig fehlerhaft ist. Dies ist bei einer Abweichung von 20 % regelmäßig der Fall. Eine solche Abweichung lag im Fall der Klägerin nicht vor.
(BVerwG, Urteil vom 5.12.2024, 2 C 3.24)
-
Beginn der TV-L-Tarifrunde 2026
6.735
-
Urlaubsübertragung und Urlaubsverfall im öffentlichen Dienst
1.9752
-
TVöD-Tarifrunde für Kommunen und den Bund 2025: Redaktionsverhandlungen abgeschlossen
1.850
-
Krankmeldung im öffentlichen Dienst
1.8201
-
Entgelttabelle TV-L
1.680
-
Entgelttabelle TVöD/VKA
1.137
-
Urlaubsanspruch auch bei Erwerbsminderungsrente
1.109
-
Entgelttabelle TVöD - Sozial- und Erziehungsdienst
746
-
Hilfsweise ordentliche Kündigung „zum nächstmöglichen Termin“
679
-
Keine Jahressonderzahlung nach § 20 TVöD bei Renteneintritt
6382
-
Beginn der TV-L-Tarifrunde 2026
03.12.2025
-
VGH erleichtert Ausbildung für geduldete Geflüchtete in der Altenpflege
27.11.2025
-
Das sind die wichtigsten Themen für Personaler im öffentlichen Dienst zum Jahreswechsel
25.11.2025
-
Urlaubsübertragung und Urlaubsverfall im öffentlichen Dienst
24.11.20252
-
Besoldung von Beamten in Berlin war verfassungswidrig
19.11.2025
-
Pflegekräfte bekommen mehr Kompetenzen
07.11.2025
-
Krankgeschriebener Lehrer tritt in Kochshows auf
30.10.2025
-
Kirchenmitgliedschaft als Einstellungsvoraussetzung
27.10.2025
-
Einheitliche Ausbildung für Pflegeassistenzen soll Pflegeberuf attraktiver machen
21.10.2025
-
Herabwürdigung von Staatsangehörigen als Dienstvergehen
14.10.2025