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Kapitalertragsteuer

Kapitalertragsteuer

Die Kapitalertragsteuer (KapESt) ist keine eigene Steuer, sondern eine Erhebungsform der Einkommensteuer. Daher ist die Kapitalertragsteuer auch im Einkommensteuergesetz (EStG) geregelt, nämlich insbesondere in den §§ 43 bis 45e EStG.

Der Steuersatz der Kapitalertragsteuer beträgt in der Regel 25 Prozent. Wird beim Steuerabzug die Kirchensteuer (auf Antrag) mit berücksichtigt, muss die Kapitalertragsteuer nach einer bestimmten Formel berechnet werden.

Kein Abzug von Kapitalertragsteuer wird vorgenommen, wenn ein Freistellungsauftrag oder eine Nichtveranlagungsbescheinigung (NV-Bescheinigung) vorgelegt werden. Ein Freistellungsauftrag wird regelmäßig gegenüber der Bank erteilt; eine NV-Bescheinigung muss beim Finanzamt nach amtlichem Vordruck beantragt werden.

Einbehalt der Kapitalertragsteuer

Einbehalten wird die Kapitalertragsteuer entweder vom Schuldner der Kapitalerträge (z. B. einer GmbH) oder von der auszahlenden Stelle (z. B. einer Bank). Zu den Erträgen, bei denen der Schuldner den Abzug vornehmen muss, zählen Erträge aus inländischen Gewinnausschüttungen, Genussrechten und Wandelanleihen, Lebensversicherungen und stillen Gesellschaften oder partiarischen Darlehen. Bei Erträgen aus inländischen Aktien, Genussrechten und Wandelanleihen muss die (inländische) auszahlende Stelle die Steuer einbehalten (nur bei Depotverwahrung), ebenso bei ausländischen Dividenden, bei Zinsen, Stillhalter- und Termingeschäften, ausgeschütteten Erträgen aus Investmentfonds sowie beim Verkauf oder der Einlösung von Aktien, Kapitalforderungen und Investmentanteilen. Auch inländische Investmentfonds müssen auf bestimmte Erträge Kapitalertragsteuer einbehalten und abführen.

Anrechnung der Kapitalertragsteuer

Um die Kapitalertragsteuer im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung anrechnen zu können, ist eine Steuerbescheinigung erforderlich, die der Gläubiger der Kapitalerträge vom Schuldner bzw. der auszahlenden Stelle anfordern kann. Nach Einführung der Abgeltungsteuer im Jahr 2009 findet eine Anrechnung allerdings nur noch statt, wenn die Einkünfte im Rahmen der Veranlagung berücksichtigt werden, was regelmäßig nicht mehr der Fall ist.











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Die Kündigung des Geschäftsguthabens an einer Genossenschaft

Die Kündigung des Geschäftsguthabens an einer Genossenschaft nach § 65 GenG ist als Veräußerungstatbestand i. S. d. § 17 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Abs. 7 EStG zu werten. Bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns aus der Kündigung von Genossenschaftsanteilen, die aus eigenen Mitteln der Genossenschaft geschaffen wurden, ist der Anwendungsbereich des § 3 i. V. m. § 1 KapErhStG nicht eröffnet.





BFH Kommentierung

Dividenden von Kapitalgesellschaften bei steuerbefreiten öffentlich-rechtlichen Versorgungswerken

Es verletzt nach der im Jahr 2010 geltenden Rechtslage nicht den allgemeinen Gleichheitssatz, dass Dividenden, die ein öffentlich-rechtliches Versorgungswerk von inländischen Kapitalgesellschaften in seinem gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 8 KStG steuerbefreiten BgA bezieht, für Körperschaftsteuerzwecke gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 32 Abs. 1 Nr. 1 KStG einem abgeltenden Kapitalertragsteuerabzug von den Bruttoeinnahmen mit einer teilweisen Abstandnahme auf drei Fünftel des Steuerabzugs unterliegen.





BFH Kommentierung

Cum-Ex - Übergang des wirtschaftlichen Eigentums beim Handel mit Aktien

Der BFH hat klargestellt, dass ein steuerbefreiter Pensionsfonds nur dann einen Anspruch auf Erstattung von Abzugsteuer (Kapitalertragsteuer/Solidaritätszuschlag) hat, wenn er Gläubiger der Kapitalerträge ist und die Abzugsteuer "einbehalten und abgeführt" worden ist. Gläubiger der Kapitalerträge ist die Person, der die Anteile an dem Kapitalvermögen im Zeitpunkt des Gewinnverteilungsbeschlusses oder des Zuflusses der Dividendenkompensationszahlung zivilrechtlich oder wirtschaftlich zuzurechnen sind.