FG Münster

Dauerüberzahlerbescheinigung für mittelbaren Gläubiger


Dauerüberzahlerbescheinigung für mittelbaren Gläubiger

Das FG Münster hat entschieden, wann ein Gläubiger von Kapitalerträgen auf den Kapitalertragsteuerabzug verzichten und eine Dauerüberzahlerbescheinigung beantragen kann.

Dauerüberzahlerbescheinigung beantragen

Sind Kapitalerträge beim Gläubiger Betriebseinnahmen und wäre die Kapitalertragsteuer aufgrund der Art seiner Geschäfte auf Dauer höher als seine gesamte festzusetzende Einkommen- oder Körperschaftsteuer, ist der Kapitalertragsteuerabzug nicht vorzunehmen. Der Gläubiger kann bei seinem Finanzamt eine Bescheinigung (sog. Dauerüberzahlerbescheinigung) beantragen und seinem Schuldner vorlegen.

Das FG Münster hat entschieden, dass die Dauerüberzahlerbescheinigung auf die Namen der mittelbar über eine Personengesellschaft am Gläubiger der Kapitalerträge Beteiligten ausgestellt sein darf.

FG Münster, Urteil v. 27.11.2019, 13 K 2902/19 Kap, veröffentlicht am 15.1.2020


Schlagworte zum Thema:  Kapitalertrag , Kapitalertragsteuer
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