Verurteilung zweier Angeklagter wegen Steuerhinterziehung durch Cum-Ex-Geschäfte
Die Wirtschaftsstrafkammer verurteilte die Angeklagten wegen gemeinschaftlicher Steuerhinterziehung in den Jahren 2009 und 2010. Der verursachte Schaden beläuft sich auf 343,56 Mio. EUR.
Cum-Ex-Geschäfte sorgten für hohen Steuerschaden
Die Angeklagten hatten vier Aktenfonds aufgelegt, die vor allem vermögenden Privatpersonen und deren Family Offices dienten. In Zusammenarbeit mit weiteren Beteiligten, darunter Dr. B und Dr. S, führten sie sog. Cum-Ex-Geschäfte durch. Dabei wurden Aktien um den Dividendenstichtag gehandelt, um fälschlich den Eindruck zu erwecken, es seien Kapitalertragsteuern abgeführt worden. Tatsächlich war dies nicht der Fall. Die Fonds erzielten Gewinne ausschließlich durch die unrechtmäßige Erstattung der nicht gezahlten Steuer. Die Anleger profitierten in den Jahren 2009 und 2010 von Renditen von 18 % bzw. 12 %.
Zahlreiche Beteiligte
Die Angeklagten legten in der Hauptverhandlung ein umfassendes Geständnis ab, das durch Aussagen von Steuerfahndern und Mitbeteiligten bestätigt wurde. Die Richterin bezeichnete die Taten als einen beispiellosen Diebstahl aus der Staatskasse, von dem lediglich ein kleiner Kreis sehr wohlhabender Personen profitiert habe. Sie lobte die gründliche Arbeit der Steuerfahnder und Staatsanwaltschaft. Sie zeigte sich jedoch betroffen, dass Berater und Lobbyisten aus dem Personenkreis der Profiteure im Finanzministerium beeinflussend hätten vorstellig werden können.
Urteil des Gerichts
Das Gericht wertete das Geständnis und die bisherige Straffreiheit der Angeklagten strafmildernd. Belastend wurde jedoch die Höhe des Schadens und die Notwendigkeit einer generalpräventiven Wirkung des Urteils berücksichtigt. Aufgrund der langen Verfahrensdauer wurden jeweils sechs Monate der Strafe als vollstreckt angerechnet. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
-
Erstattungszinsen für Gewerbesteuer als steuerpflichtige Betriebseinnahmen
307
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
225
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
222
-
Mündliche Verhandlungen zur Verfassungsmäßigkeit der Erbschaftsteuer
191
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
136
-
Grundsteuer bei übergroßen Grundstücken im Außenbereich in Hessen
103
-
Pauschale Beihilfe kürzt Sonderausgabenabzug
98
-
Wirksamkeit von nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ergangenen „Erstattungsbescheiden“
96
-
Fristverlängerung des Steuerberaters in eigenen Angelegenheiten
94
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
87
-
Umfang der erbschaftsteuerlichen Befreiung eines Familienheims
13.08.2026
-
Alle am 13.8.2026 veröffentlichten Entscheidungen
13.08.2026
-
Kindergeld bei anlassbezogener Freistellung eines Diplom-Finanzwirts
13.08.2026
-
Einkünfte eines Fußballspielers aufgrund eines Ausrüstungs – und Werbevertrags
12.08.2026
-
Abgrenzung zwischen Steuerhinterziehung und leichtfertiger Steuerverkürzung
12.08.2026
-
Entkräftung der Bekanntgabevermutung des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO
10.08.2026
-
Bestimmung des zuständigen Finanzgerichts in Kindergeldverfahren
10.08.2026
-
Unterbeteiligung an einem Kapitalgesellschaftsanteil
10.08.2026
-
Alle am 6.8.2026 veröffentlichten Entscheidungen
06.08.2026
-
Aktivierungsfähigkeit des kommerzialisierbaren Teils eines Namensrechts
06.08.2026