
Die Finanzverwaltung hat zur Ausstellung von Steuerbescheinigungen und zur Datenübermittlung nach § 45b und § 45c EStG Stellung bezogen.
Ausstellung von Steuerbescheinigungen
Im Zusammenhang mit der Kapitalertragsteuer müssen Steuerbescheinigungen ausgestellt werden. In dem aktuellen Schreiben wird u.a. erläutert:
- Vergabe der Ordnungsnummer auf der Steuerbescheinigung nach § 45b Abs. 1 EStG
- Inhalt des Meldesatzes nach § 45b Abs. 2 EStG
- Verfahren der Datenübermittlung nach § 45b Abs. 4 bis 6 EStG, § 45c Abs. 1 und 2 EStG
- Korrektur fehlerhafter Meldungen
- Verfahren bei Ausstellung von Ersatzbescheinigungen/Ausstellung ergänzende Bescheinigung
- Meldung des Steueridentifikationsmerkmals nach § 45b Abs. 5 EStG
- Verfahren bei unterjährigem Wechsel zwischen beschränkter und unbeschränkter Steuerpflicht
- Meldung nach § 45b Abs. 4 Satz 3 EStG
- Datenübermittlung nach § 45b Abs. 6 Satz 1 EStG
- Datenübermittlung bei vollständiger oder teilweiser Abstandnahme vom Steuerabzug gem. § 45b Abs. 6 Satz 2 EStG
BMF, Schreiben v. 6.11.2023, IV C 1 - S 2410/22/10001 :001