BMF, 6.11.2023, IV C 1 - S 2410/22/10001 :001

Nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

 

I. Vergabe der Ordnungsnummer auf der Steuerbescheinigung nach § 45b Abs. 1 EStG

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Die die Kapitalerträge auszahlende Stelle weist jeder nach Maßgabe des § 45a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG zu erteilenden Bescheinigung und jedem nach § 45b Abs. 5 EStG zu übermittelnden Datensatz eine nach amtlichem Muster zu erstellende Ordnungsnummer zu. Die Ordnungsnummer ist für jede Steuerbescheinigung und für jeden übermittelten Datensatz als Universally Unique Identifier (UUID) nach Maßgabe des technischen Standards RFC 4122 zu generieren. Zur Sicherstellung der Eindeutigkeit kann jede generierte UUID einer Steuerbescheinigung bzw. einem übermittelten Datensatz nur einmal zugewiesen werden. Die Ordnungsnummer ist erstmals für die Bescheinigung oder Datenübermittlung von nach dem 31. Dezember 2024 zufließenden Kapitalerträgen zuzuweisen. Steuerbescheinigungen nach Muster II gemäß BMF-Schreiben vom 23. Mai 2022 (BStBl 2022 I S. 860) sind keine Ordnungsnummer zuzuweisen.

Jede meldepflichtige Stelle kann Ordnungsnummern durch Verwendung einer UUID dezentral generieren und dem nach Maßgabe des § 45b EStG zu übermittelnden Datensatz zuweisen. Die UUID ist entsprechend der Version 4 der nach Maßgabe des RFC 4122 zu generierenden UUIDs zu erstellen. Es wird nicht beanstandet, wenn die Erstellung nach Maßgabe der Versionen 3 oder 5 zu generierender UUIDs verwendet wird.

Die auf Basis des RFC 4122 generierte und als Ordnungsnummer verwendete Zeichenkette muss 36 Zeichen enthalten, die in fünf Gruppen unterteilt sind, davon 32 UUID hexadezimale Ziffern (Ziffern 0-9 und Buchstaben A-F) und vier an vorgegebenen Stellen vorhandene Bindestriche „-”.

Beispiel einer generierten Ordnungsnummer: f81d4fae-7dec-11d0-a765-00a0c91e6bf6

 

II. Inhalt des Meldedatensatzes nach § 45b Abs. 2 EStG

Nach § 45b Abs. 2 EStG sind die Angaben für sämtliche Kapitalerträge gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a und 2 Satz 4 EStG zu übermitteln, insbesondere auch bei Kapitalerträgen aus Aktien und Genussscheinen, bei denen eine Sonderverwahrung gemäß § 2 Satz 1 des Depotgesetzes erfolgt oder bei denen die Erträge gegen Aushändigung der Dividendenscheine oder sonstigen Erträgnisscheine ausgezahlt oder gutgeschrieben werden.

Kapitalerträge nach § 20 Abs. 4a Satz 2 EStG und § 20 Abs. 3 EStG sind nicht von § 45b Abs. 2 EStG und § 45c EStG erfasst. Inländische Beteiligungseinnahmen nach § 6 Abs. 3 Nr. 2 InvStG sind nicht von § 45b Abs. 2 EStG und § 45c EStG erfasst.

 

1. Inhalt Meldedatensatz

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Die nach § 45b Abs. 2 EStG meldepflichtigen Angaben enthalten neben Angaben zum Inhalt der Kapitalerträge aus den erfassten Wertpapierbeständen auch Informationen zu mit dem Erwerb der Wertpapiere in Zusammenhang stehenden Umständen. Dabei kann zwischen Informationen unterschieden werden, die generell mit dem Erwerb eines Wertpapiers verbunden sind (z. B. Handelstag, Abwicklungstag, Stückzahl der erworbenen Wertpapiere) und Informationen, die nur relevant werden, wenn individuelle Vereinbarungen im Zusammenhang mit dem Wertpapiererwerb getroffen werden.

Gegenstand einer individuellen Vereinbarung ist z. B. der Erwerb von Wertpapieren im Wege einer Wertpapierleihe oder eines Wertpapierpensionsgeschäftes. Diese Geschäfte werden typischerweise von Privatpersonen nicht durchgeführt, so dass bei Ausstellung von Steuerbescheinigungen für natürliche Personen die Angabe dieser Informationen im Regelfall unterbleiben kann.

Wird eine Steuerbescheinigung für eine natürliche Person ausgestellt bzw. Daten zum Dividendenbezug nach Maßgabe der § 45b Abs. 4 bis 6 EStG an das Bundeszentralamt für Steuern übermittelt und sind der bescheinigenden Stelle keine individuellen Vereinbarungen bekannt und liegen ihr keine Informationen vor, dass der Ausweis bzw. der Inhalt der Meldung nicht der tatsächlich erfolgten Wertpapierübertragung entspricht, wird es nicht beanstandet, wenn auf der Steuerbescheinigung auf die nachfolgend spezifizierten Angaben verzichtet wird bzw. der Ausweis entsprechend der nachfolgend spezifizierten Vorgaben erfolgt:

 

1.1. Angaben nach § 45b Abs. 2 Nr. 5 EStG

Es wird nicht beanstandet, wenn auf die Angaben zur Stückzahl der Wertpapiere verzichtet wird, die auf der Grundlage einer Wertpapierleihe oder eines Wertpapierpensionsgeschäftes übertragen wurden, verbunden mit der Angabe, ob bei Anschaffung der Aktien die Lieferung von Aktien mit oder ohne Dividendenanspruch vereinbart wurde und ob Aktien mit oder ohne Dividendenanspruch geliefert wurden. Dies gilt nicht für Treuhanddepots.

 

1.2. Angaben nach § 45b Abs. 2 Nr. 6 und 7 EStG

Es wird nicht beanstandet, wenn als Datum des Handelstags der Börsentag angegeben wird, der zwei Tage vor dem tatsächlichen Abwicklungstag liegt. Als Datum des vereinbarten Abwicklungstages kann das Datum des tatsächlichen Abwicklungstages angegeben werden, sofern der bescheinigenden Stelle keine anderslautenden Informationen vorliegen.

 

1.3. Angaben...

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