Berichtigung des Steuerabzugs auf ausländische Dividendeneinkünfte
Nachzahlung von Kapitalertragsteuer
Der Kläger bezog im Jahr 2009 Dividenden aus spanischen und norwegischen Aktien, für die seine Bank im Jahr 2009 zunächst einen zu geringen Kapitalertragsteuerabzug vornahm, da sie den gebotenen 25 %igen Kapitalertragsteuereinbehalt um ausländische Quellensteuern minderte. Im Jahr 2012 belastete die Bank den Kläger schließlich mit dem bislang nicht einbehaltenen Differenzbetrag in Höhe von 132,90 EUR. Der Kläger wollte die nachgezahlte Kapitalertragsteuer im Abrechnungsbescheid zur Einkommensteuer 2012 angerechnet wissen, was sein Finanzamt jedoch ablehnte.
Keine Anrechnung
Das Finanzgericht sprach sich ebenfalls gegen eine Anrechnung in 2012 aus und verwies darauf, dass durch den nacherhobenen Steuerbetrag (zulässigerweise) eine für 2009 geschuldete Kapitalertragsteuer abgeführt worden ist. Die Bank hätte als auszahlende Stelle bereits in 2009 eine Kapitalertragsteuer von 25 % einbehalten müssen. Eine Kürzung um ausländische Quellensteuern hätte nicht erfolgen dürfen, weil dem Kläger sowohl in Spanien als auch in Norwegen ein Steuerermäßigungsanspruch auf 0 EUR zugestanden hatte. Der rechtlich zutreffende Steuereinbehalt wurde somit erst durch die Nacherhebung in 2012 vorgenommen. Da die Bank zur gesetzmäßigen Steueranmeldung und -erhebung verpflichtet ist, musste sie die Steuer nacherheben. Dem stand nicht entgegen, dass der Einkommensteuerbescheid des Klägers für 2009 bereits bestandskräftig war.
Banken sind für jeden Besteuerungsvorgang innerhalb der Festsetzungsverjährungsfrist ohne weiteres zur Korrektur ihrer Steueranmeldungen verpflichtet - und zwar solange, bis die geschuldete Steuer in der gesetzlichen Höhe abgeführt worden ist. Die Voraussetzungen einer Änderungsvorschrift der Abgabenordnung (z. B. nach § 172 AO) müssen hierfür nicht vorliegen. Diese Rechtslage führt auch nicht zu einer zeitlich unbefristeten Korrekturmöglichkeit ("open-end"), da eine Änderung nur bis zum Eintritt der Festsetzungsverjährung eröffnet ist.
Nacherhebung als Deltakorrektur
Die Bank hat die Nacherhebung in 2012 zudem zutreffend als sogenannte Deltakorrektur vorgenommen; sie hatte die entsprechende Korrektur - ohne Stornierung des bisherigen Abzugs - erst zu dem Zeitpunkt vorzunehmen, in dem sie Kenntnis von der nachzuerhebenden Steuer erhalten hatte (§ 43a Abs. 3 Satz 7 EStG i. d. F. des JStG 2010). Diese Kenntnis erlangte sie erst im Jahr 2012 nach Veröffentlichung entsprechender BMF-Schreiben zur Anrechnung ausländischer Quellensteuer.
Keine unzulässige Rückwirkung
Das Finanzgericht erklärte, dass die Vorschrift des § 43a Abs. 3 Satz 7 EStG (i. d. F. des JStG 2010) keine unzulässige Rückwirkung beinhaltet, soweit nach ihr im Jahr 2012 ein Steuerabzug auf zugeflossene ausländische Dividendeneinkünfte aus 2009 im Wege der sogenannten Deltakorrektur berichtigt wird.
FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 6.9.2018, 12 K 12087/16, Haufe Index 12602475
-
Erstattungszinsen für Gewerbesteuer als steuerpflichtige Betriebseinnahmen
359
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
320
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
261
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
183
-
Selbst getragene Kraftstoffkosten bei der 1 %-Regelung
172
-
Abzug von Fahrtkosten zur Kinderbetreuung
152
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
147
-
Zufluss von nicht ausgezahlten Darlehenszinsen eines beherrschenden Gesellschafters
129
-
Berechnung der Zehn-Jahres-Frist bei sanierungsrechtlicher Genehmigung
122
-
Nachweis der betrieblichen Nutzung eines Pkw nach § 7g EStG
108
-
Neues zum Vorsteuerabzug aus Anzahlungen
27.04.2026
-
Fristsetzung zur Mittelverwendung
27.04.2026
-
Handgeldzahlungen im Profisport
27.04.2026
-
Alle am 23.4.2026 veröffentlichten Entscheidungen
23.04.2026
-
Anrechnung ausländischer Quellensteuer auf die Gewerbesteuer
22.04.2026
-
Nachträglich bekannt gewordene Tatsachen bei Eheschließung
22.04.2026
-
Gewerbesteuerliche Einordnung von Miet- und Pachtzinsen
21.04.2026
-
Verluste aus russischen Wertpapieren steuerlich nicht abziehbar
21.04.2026
-
Verfassungsmäßigkeit des § 15a Abs. 1a EStG
20.04.2026
-
Umsatzsteuerpflicht von Bestattungsleistungen
20.04.2026